Der Paritätische Gesamtverband hatte bereits auf Presseveröffentlichungen zum BSG-Urteil B 8 SO 1/11 R. vom 22.03. 2012 hingewiesen. Nachdem nun die veröffentlichten Urteilsgründe vorliegen, wurden diese zur Kenntnisnahme zugeleitet (Download). In der ergänzenden Textinformation wird ausgeführt:
Die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts finden sich in Rn. 16-18. Hierin urteilte das BSG wie folgt: Hat ein Pflegebedürftiger einen ambulanten Pflegedienst mit der hauswirtschaftlichen Versorgung beauftragt, so hat der Sozialhilfeträger im Rahmen der angemessenen Kostenerstattung nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII die Vergütungssätze zu zahlen, die der Pflegedienst mit der Pflegeversicherung vereinbart hat. Dies gilt, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegeperson im Einzelfall erforderlich ist. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Pflegeversicherung die Gesamtleistung (Pflege und Hauswirtschaft) nur durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des SGB XI erbringen darf. Das Herausfiltern einfacher hauswirtschaftlicher Leistungen und der Behauptung, dass insoweit günstigere Pflegepersonen angestellt werden müssten, ist dem Sozialhilfeträger hingegen verwehrt und zwar im Sinne einer einheitlichen Vergütung von Pflegesachleistungen. Die Bindung an die Pflegesätze des SGB XI entfalle allenfalls dann- so das BSG, wenn der Sozialhilfeträger entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht an den Vergütungsverhandlungen nach SGB XI beteiligt worden sei. Wann diese Voraussetzung vorliege, ließ das BSG aber offen. |
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Downloads: pdf BSG Urteilsgründe - B 8 1-11 R vom 22.03.2012 (110.74 kB)
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