FG StatPflegVers Der Paritätische Gesamtverband informiert mit beigefügtem Beschluss des SG Neuruppin, dass der Anspruch des Krankenversicherten auf Art und Ausmaß der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 SGB V von der medizinischen Indikation abhängt und nicht durch das Verzeichnis der HKP-Richtlinie beschränkt werden kann. Da gegen den Beschluss beim Landessozialgericht Brandenburg kein Rechtsmittel eingelegt wurde, dürfte der Beschluss rechtskräftig sein.
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