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Pflegemindestlohn - Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV)

Das Bundeskabinett hat die „Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ gebilligt. Mit der aktuellen Verordnung setzt das Bundesarbeitsministerium (BMAS) zunächst nur die Vorschläge der 4. Pflegekommission vom 28. Januar 2020 um. Der Expertenrat hatte einstimmig neue Mindeststandards für Arbeitszeit und Löhne empfohlen. Dadurch werden nach Angaben des BMAS insbesondere Pflegefachkräfte und Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und entsprechenden Tätigkeit bessergestellt. Zudem würden die bisher unterschiedlichen Mindestlöhne in West- und Ostdeutschland bis September 2021 angeglichen.

 

Die Ver­öf­fent­li­chung der 4. Ver­ord­nung über zwin­gen­de Ar­beits­be­din­gun­gen für die Pfle­ge­bran­che im Bun­des­an­zei­ger ist am 28. April 2020geplant.

 

Laut Verordnung gilt für Pflegefachkräfte ab 1. Juli 2021 ein einheitlicher Stundensatz von 15 Euro. Er steigt ab April 2022 auf 15,40 Euro. Die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte in Ost- und Westdeutschland steigen von Juli 2020 bis September 2021 in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte gilt ab 1. April 2021 ein Stundensatz von mindestens 12,20 Euro pro Stunde im Osten und 12,50 Euro im Westen. Ab 1. September 2021 beträgt der Mindeststundensatz für diese Gruppe bundeseinheitlich 12,50 Euro und ab 1. April 2022 einheitlich 13,20 Euro. Die Verordnung beinhaltet zudem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch: 2020 fünf Tage bei Pflegebeschäftigten mit Fünf-Tage-Woche und sechs Tage in den Jahren 2021 und 2022.

 

 

 

Quelle: Bundesregierung; Pressemitteilung vom 22.04.2020

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/hoeherer-mindestlohn-in-altenpflege.html

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/pflegekraefte-brauchen-bessere-arbeitsbedingungen.html

 

 

Zitat aus G+G Digital vom 22.04.2020:

Die mögliche finanzielle Belastung der Pflegeversicherung durch einen Bonus für Altenpflegekräfte in Höhe von 1.500 Euro beläuft sich nach Berechnungen des Ersatzkassenverbandes auf rund 900 Millionen Euro. Das als arbeitgebernah geltende Institut der deutschen Wirtschaft ermittelte laut FAZ „einen Finanzierungbedarf von insgesamt 1,14 Milliarden Euro“. Eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro ist im Gespräch, nachdem die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) Anfang April eine entsprechend hohe Corona-Sonderprämie für Beschäftigte in der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Pflege tariflich vereinbart hatten. Vollzeitkräfte erhalten danach mit dem Juligehalt 1.500 Euro extra, Auszubildende 900 Euro und Teilzeitbeschäftigte einen ihrer Arbeitszeit entsprechenden Betrag. Verdi und der BVAP hatten diese überwiegend nur für Einrichtungen in Niedersachsen geltende Vereinbarung als Vorbild für eine bundesweite Tarifvereinbarung empfohlen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil schloss sich dieser Empfehlung an.

 

 

Verknüpfte Artikel:

 Pflegemindestlohn - Empfehlungen der 4. Pflegekommission zur Erhöhung des Mindestlohns in der Altenpflege ...

Pflegemindestlohn - 3. PflegeArbbV am 11.08.2017 veröffentlicht ...

 


Downloads für Mitglieder:

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