Im Gespräch des Gesamtverbandes mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 23.03.2015 zum Thema "Berufspraktische Phasen in Integrations-/Rehabilitationsmaßnahmen" wurde über den Mindestlohn diskutiert. Das BMAS hatte seinerzeit eine Prüfung und anschließende Veröffentlichung zugesagt. Nunmehr hat das BMAS endlich seine Klarstellung " Keine Anwendung des Mindestlohngesetzes auf berufspraktische Phasen ("Praktika") im Rahmen von Rehabilitations- und Integrationsmaßnahmen" übersandt (Anlage).
Daraus geht hervor, dass "praktische Maßnahmebestandteile" im Rahmen von Rehabilitations- und Integrationsmaßnahmen nicht dem Praktikumsbegriff des Mindestlohngesetzes unterfallen und auch kein Arbeitsverhältnis darstellen. Sie unterfallen deshalb nicht dem Mindestlohn. Sie müssen allerdings im Konzept des Maßnahmeträgers vorgesehen sein, um berufliche Kenntnisse oder Fertigkeiten zu vermitteln oder eine Wiedereingewöhnung in die Arbeitswelt zu erreichen. |
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