Es entwickelt das Familienpflegezeitgesetz sowie das Pflegezeitgesetz weiter und räumt in Betrieben mit mindestens 25 Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (bis maximal 24 Monate) ein. In dieser Zeit kann die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert und stattdessen ein zinsloses staatliches Darlehen in Anspruch genommen werden. Ferner wird die bis zu zehn Tage dauernde Arbeitsverhinderung für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation mit einem Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI gekoppelt. |
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