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WBVG. Zulässigkeit von Bewohner- und Bewerberdarlehen

Der Paritätische Gesamtverband hatte sich während des Gesetzgebungsverfahrens für verbindliche Sachstandsklärungen im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz eingesetzt. Er übermittelt nunmehr eine Information zum Thema (siehe auch Schreiben im Downloadbereich):


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 29.05.2009 hatte der Deutsche Bundestag das von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verabschiedet. Es tritt zum 01.10.2009 - mit einer Übergangsvorschrift für Altverträge bis zum 01.05.2009 - in Kraft.

Als Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband hatten wir uns im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes an die Bundestagsfraktionen hinsichtlich der Berücksichtigung des Bewohner- und Bewerberdarlehens im Rahmen der Novellierung des Gesetzes gewandt.

Mit Schreiben vom 26.08.2009 hat die SPD-Bundestagsfraktion auf unser Anliegen geantwortet. Hier wird die Auffassung vertreten, dass das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - anders als das bisherige Heimgesetz - keine einschränkenden Regelungen bezüglich zusätzlicher Leistungen an den Unternehmer treffe, dementsprechend auch keine Ausnahmen von einer solchen Begrenzung zugelassen werden müssen. Vereinbarungen über Bewohner- und Bewerberdarlehen seien in den Grenzen des allgemeinen Rechts grundsätzlich möglich. Dem stehe das WBVG nicht entgegen. Hier würden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten.

Nebenstehend als Download wurde das  Schreiben der SPD-Bundestagsfraktion abrufbar hinterlegt.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff

Referentin Altenhilfe und Pflege

verknüpfte Artikel:

WBVG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

 

Downloads:

pdf Antwortschreiben WBVG, Bewohner- und Bewerberdarlehen (54.09 kB)

 

Downloads für Mitglieder:



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