FG stationär
Das Bundeskabinett hat am 19. 08. 2009 die Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1) beschlossen. Die Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung besteht gegenüber den Versicherten generell. Vorrang bei Impfungen haben Schwangere und Versicherte mit bestimmten Vorerkrankungen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, Arztpraxen, in der Pflege, bei Polizei, Feuerwehr usw. Gem. § 1 Absatz 1; 4. gilt außerdem "Sofern Schutzimpfungen freiwillig vom Arbeitgeber durchgeführt werden, darf die Krankenkasse die Sachkosten übernehmen". Eine klare Regelung, wie für die Arbeitgeber im Vorfeld der Zugang zum Impfstoff gewährleistet werden kann, läßt sich der Verordnung allerdings nicht entnehmen. Hier empfiehlt sich die unmittelbare Rückkoppelung mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst. |
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Influenzaschutzimpfung-GKV-Leistungspflichtverordnung – ISchGKVLV (95.44 kB)
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GKV-Leistungspflicht zu Influenzaschutzimpfung
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