Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgende aktuelle Änderungen bei der Heilmittelversorgung hat Herr Müller-Fehling zusammengefasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 22.11.2012 einige Entscheidungen zur Heilmittelversorgung von Menschen mit schweren und dauerhaften Behinderungen Die Regelung zur Genehmigung langfristiger Heilmittelbehandlung in § 8 Abs. 5 der Heilmittel-Richtlinie wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz mit dem § 32 Abs. 1a in das SGB V übernommen. Ebenso wurde mit dem GKV-Versorgungsgesetz die Vereinbarung bundesweiter Praxisbesonderheiten in § 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V geregelt. Zielsetzung war die Verbesserung der Heilmittelversorgung von schwer und dauerhaft behinderten Menschen. Die Praxisrichtgrößen für Heilmittel und die damit verbundene Regressdrohung bei ihrer Überschreitung hatten bisweilen zu einem Verordnungsverhalten geführt, bei dem die medizinische Notwendigkeit nicht immer handlungsleitend war. Die nun zur Umsetzung getroffenen Vereinbarungen sehen die Verknüpfung eines Merkblattes und der Indikationslisten für Praxisbesonderheiten und langfristigen Heilmittelbedarf vor. Beide haben die Wirkung, dass für diesen Personenkreis und diese Indikationen ausgestellte Verordnungen bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Bei langfristigem Heilmittelbedarf sind drei Fallgestaltungen möglich: a) Krankenkassen ohne individuelles Genehmigungsverfahren: Stellt die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt fest, dass bei der Patientin oder dem Patienten ein langfristiger Heilmittelbedarf bei Vorliegen einer in der Anlage gelisteten Diagnose besteht, kann die Patientin oder der Patient mit einer Verordnung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes die Heilmitteltherapie unmittelbar beginnen. Ein Antrag auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung ist nicht erforderlich. Stellt die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt fest, dass bei der Patientin oder dem Patienten ein langfristiger Heilmittelbedarf bei Vorliegen einer in der Anlage gelisteten Diagnose besteht, kann die Patientin oder Patient bei der Krankenkasse eine Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung beantragen. Stellt die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt fest, dass bei der Patientin oder dem Patienten ein langfristiger Heilmittelbedarf aufgrund einer nicht in der Anlage gelisteten Diagnose vorliegt, kann die Patientin oder der Patient bei der Krankenkasse eine Genehmigung einer notwendigen langfristigen Heilmittelbehandlung beantragen. Eine Genehmigung kommt dann in Betracht, wenn Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen mit den in der Anlage aufgeführten Diagnosen vergleichbar sind. Die Liste der Praxisbesonderheiten und das Merkblatt mit der Indikationsliste für den langfristigen Heilmittelbedarf sind angefügt. Mit freundlichen Grüßen |
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