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Telematikinfrastruktur (TI) - Sachstand eRezept (Nov.2023)

Ab dem 01.01.2024 wird das herkömmliche Rezept (Muster 16) durch das E-Rezept abgelöst werden. Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden und bislang auf dem Muster 16 (dem rosafarbenen Vordruck) ausgestellt wurden.

Es wird dann für alle Versicherte und damit auch für Bewohner*innen in stationären Pflegeeinrichtungen und Kund*innen ambulanter Pflegeeinrichtungen drei Möglichkeiten des Einlösens geben: 

  • über die elektronische Gesundheitskarte (eGK)
  • über die e-Rezept-App der gematik
  • den Papierausdruck (auch „Token“ genannt, siehe Beispielausdruck im Anhang)

 

Das Rezept befindet sich dabei weder auf der eGK noch in der App, sondern ist auf dem zentralen E-Rezept-Server der Telematikinfrastruktur gespeichert. Karte oder gematik-App sind jeweils nur der Schlüssel, mit dem die Apotheke Zugriff auf die Verordnung erhält. Für Privatversicherte wird die Einlösung von E-Rezepten per App eingeführt werden, alternativ kann weiterhin das klassische Privatrezept genutzt werden.

Dem Papierausdruck könnte in der Übergangsphase bis zur flächendeckenden TI-Anbindung eine ähnliche Rolle zukommen wie dem bisherigen Rezept (Muster 16), welches häufig per Fax zwischen Pflegeeinrichtung, Praxis und Apotheke versendet wurde. Pflegeeinrichtungen ist zu empfehlen, sich mit kooperierenden Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken schon im Vorfeld der verpflichtenden Einführung über die Möglichkeiten auszutauschen. Alle zugelassenen Apotheken können bereits E-Rezepte einlösen. Ärztinnen und Ärzte sind zwar erst ab Januar zur Nutzung des eRezeptes verpflichtet, es ist aber auch jetzt – je nach technischer Ausstattung der Praxen – möglich, E-Rezepte auszustellen und bspw. damit die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten ab Januar zu erproben. Auch ein sicherer Versand des eingescannten Papierausdrucks über KIM ist möglich. Ein Direktversand von der Praxis an die Apotheke ist aufgrund des Zuweisungsverbotes nicht zugelassen.

 In Situationen, in denen ein Ausstellen von E-Rezepten nicht möglich ist, darf weiterhin Muster 16 verwendet werden. Das ist zum Beispiel bei Haus- und Heimbesuchen oder bei einem Ausfall der Infrastruktur der Fall. 

  

Viele weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Informationsseite der gematik und der Themenseite der KBV zum E-Rezept.


 

 

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