Nach § 132l Abs. 1 Satz 1 SGB V hatten der GKV-Spitzenverband und die Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer von Leistungen nach § 132l Abs. 5 Nr. 3 SGB V maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes Bund und unter Berücksichtigung der Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie (nachfolgend: AKI-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (nachfolgend: G-BA) bis zum 31. Oktober 2022 gemeinsame Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege zu vereinbaren.
Zur Entwicklung und Einordnung vgl. u.a. nebenstehend Verlinkte Artikel. Für Mitgliedsorganisationen ist zudem eine Fachinformation ergänzt.
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Downloads für Mitglieder: pdf Fachinformation Hinweise des GV zu den Rahmenverhandlungen nach 132l Abs 1 SGBV (104 KB) |