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§38a SGB XI - BSG Urteil Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen

Das Bundessozialgericht hat am 10.09.2020 in drei Fällen über die Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI geurteilt.

 

Das BSG stellte klar, dass keine besonderen Formanforderungen an die "gemeinschaftliche Beauftragung" einer Person zur Verrichtung der im Gesetz genannten, die Wohngruppe unterstützenden Tätigkeiten zu stellen sind. Es reiche aus ", wenn innerhalb der Maximalgröße der Wohngemeinschaft von zwölf Personen einschließlich der die Leistung begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirken."

 

Im Übrigen könne die Beauftragung auch durch nachträgliche Genehmigung erfolgen. "Bei der beauftragten Person [könne] es sich auch um mehrere Personen und ebenfalls um eine juristische Person handeln, die dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen die für die Aufgabenerfüllung nötige regelmäßige Präsenz sicherstellt. Auch [schade] es nicht, wenn die Beauftragten noch andere Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung übernehmen, solange keine solch enge Verbindung zur pflegerischen Versorgung besteht, dass diese als stationäre Vollversorgung zu qualifizieren wäre."

 

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Terminbericht und Pressemitteilung des BSG nebenstehend als Download.

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

  Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI und Hilfe zur Pflege - Weitere Entscheidung des SG Berlin zur Erfoderlichkeit einer Dokumentation ...(2014)


Downloads für Mitglieder:

  pdf 20 0910 BSG §38a XI 3 Senat Terminbericht 2020 32 (174 KB)

pdf 20 0910 BSG §38a XI 3 Senat Pressemitteilung 2020 19 (172 KB)

 

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