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Vergütung Kurzzeitpflege _ Auslegung der BRE zu § 88a SGB XI durch GKV SV und Leistungserbringerverbände auf Bundesebene

Nachrichtlich ist nebenstehend für Mitgliedsorganisationen das zwischen dem GKV Spitzenverband und der Leistungserbringerseite erzielte Ergebnis zur gemeinsamen Auslegung der Rahmenempfehlungen (BRE) zu § 88a SGB XI (Vergütung Kurzzeitpflege Stand Juni 2024) hinterlegt. Für Berlin maßgeblich sind die Festlegungen der AG §75 SGB XI (s. verlinkte Artikel).

 

 

Verknüpfte Artikel:

AG § 75 SGB XI - Antrags- und Kostenblatt Kurzzeitpflege auf Grundlage Festlegungen der AG § 75 SGB XI (Stand 3/2024)

23 1214 Festlegungen AG 75 Umsetzung Empfehlungen § 88a SGB XI

AG § 75 SGB XI - Festlegungen der AG § 75 SGB XI zur Umsetzung der Empfehlungen § 88a SGB XI Kurzzeitpflege in Berlin vom 14.12.2023 (Ergebnis UAG Kurzzeitpflege zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege)


Downloads für Mitglieder:

  pdf 2024 06 11 Umsetzungsfragen 88aSGBXI Austausch GKV SV LE (576 KB)

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