FG stationär
Konkret kündigt die Heimaufsicht auch an, dass für den Bereich der Tages- und Kurzzeitpflege sowie für stationäre Hospize „anders verfahren (wird) als bisher". Wiederum lohnt sich allerdings der Blick auf § 9 Absatz 1. Keineswegs sind die Einrichtungsträger gehalten, auch für Kurzzeitpflege und stationäre Hospize auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken. Wegen des zusätzlichen Verweises auf die Heimmitwirkungsverordnung ist diese zur Orientierung abrufbar hinterlegt. Ein weiterer Kommentar zum methodischen Vorgehen bei der Sicherstellung der Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen gem § 9 WTG ist für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen ebenfalls hinterlegt. http://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html
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verknüpfte Artikel: Wohnteilhabegesetz Berlin im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
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§ 9 WTG Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen (15.78 kB)
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Heimaufsicht. Bestellung von Fürsprechern und Fürsprecherinnen nach WTG
- Kategorie: P4 Gremien Pflege - extern
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