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Heimaufsicht. Bestellung von Fürsprechern und Fürsprecherinnen nach WTG

FG stationär


Das Landesamt für Gesundheit und Soziales /die Heimaufsicht hat die Verbände gebeten, das als Download hinterlegte Schreiben zur Bestellung von Fürsprechern und Fürsprecherinnen nach dem Wohnteilhabegesetz den Einrichtungsträgern zur Kenntnisnahme zu geben. Dies geschieht hiermit. Im Wesentlichen geht es bei diesem Schreiben darum, die Einrichtungsträger darauf aufmerksam zu machen, dass die Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers keine Regellösung sein kann. Aus Sicht der Heimaufsicht sind die Einrichtungsträger gehalten, die Bildung von Bewohnerbeiräten als „Erstlösung" zu verstehen. Allerdings besteht gem. § 9 Absatz 1 WTG die Aufgabe des Einrichtungsträgers lediglich darin, „in geeigneter Weise auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken;".

Konkret kündigt die Heimaufsicht auch an, dass  für den Bereich der Tages- und Kurzzeitpflege sowie für stationäre Hospize „anders verfahren (wird) als bisher". Wiederum lohnt sich allerdings der Blick auf § 9 Absatz 1. Keineswegs sind die Einrichtungsträger gehalten, auch für Kurzzeitpflege und stationäre Hospize auf die Bildung eines Bewohnerbeirates hinzuwirken.

Wegen des zusätzlichen Verweises auf die Heimmitwirkungsverordnung ist diese  zur Orientierung abrufbar hinterlegt. Ein weiterer Kommentar zum methodischen Vorgehen bei der Sicherstellung der Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen gem § 9 WTG ist für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen ebenfalls hinterlegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/heimmitwirkungsv/index.html

 

 

 

 

verknüpfte Artikel:

Wohnteilhabegesetz Berlin im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

 

 

Downloads:


 

Downloads für Mitglieder:

pdf LAGeSo. Bestellung von Fürsprechern und Fürsprecherinnen nach dem WTG, 22.07.10 (24.11 kB)

 

pdf § 9 WTG Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen (15.78 kB)


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