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Mindestlohn in der Pflege

FG stationär

 

Der Paritätische Gesamtverband:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 25.03.2010 hat sich die Pflegekommission auf einen Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach dem SGB XI erbringen, geeinigt. Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mindestlohnverordnung ist der 01.07.2010. In Kürze soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte einstimmige Kabinettsentscheidung herbeigeführt werden. Anschließend wird der Verordnungsentwurf im Bundesanzeiger veröffentlicht mit der Möglichkeit der Stellungnahme für alle Beteiligten. Danach wird die Rechtsverordnung vom BMAS in Kraft gesetzt werden.

Die Mindestlohnverordnung soll gelten für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI erbringen. Nicht unter die Mindestlohnverordnung werden Auszubildende, Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer fallen.
Die Höhe des Mindestlohnes beträgt für die westlichen Bundesländer 8,50 Euro und für die östlichen 7,50 Euro. Diese Beträge sollen zum 01.01.2012 und zum 01.07.2013 jeweils um 0,25 Euro steigen, so dass zum 01.07.2010  Beträge von 9,00 Euro bzw. 8,00 Euro erreicht sind.

Sobald eine zustimmende Kabinettsentscheidung und der Verordnungsentwurf vorliegen, werden wir Sie weiter informieren, insbesondere auch im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen.

Nebenstehend wurde  die Presseinformation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25.03.2010 bei, aus der Sie noch weitere Informationen, die das BMAS zur Branche ermittelt hat, entnehmen können.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Hesse                                Gertrud Tacke
Geschäftsführer                                Referentin für Arbeitsrecht

 

verknüpfte Artikel:

 

Downloads:

pdf Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Presseinformation - Mindestlohn - 25. 03. 2010 (422.24 kB)

 

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