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§ 114 SGB XI - Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Absatz 2a SGB XI

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) hat der Gesetzgeber den Geltungsbereich des § 114 Absatz 2a SGB XI umfassender auf längerfristige Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite ausgeweitet. Der Medizinische Dienst Bund hat daher gemäß § 114 Absatz 2a SGB XI im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit am 29. Mai 2026 das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts längerfristiger Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zum Schutz der pflegebedürftigen Personen und der Mitarbeitenden der Pflegeeinrichtungen und der Prüfdienste zu beachten sind, beschlossen:

  • als Krisenereignisse nennt der MD Bund neben Epidemien und Pandemien ausdrücklich Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Waldbrände, Industrieunfälle, Folgen terroristischer Angriffe, hybride Bedrohungen sowie kriegerische Ereignisse.
  • eine nationale Tragweite liegt etwa vor, wenn der Bundestag eine epidemische Lage nach § 5 Infektionsschutzgesetz feststellt;
  • eine regionale Lage liegt vor, wenn etwa ein Landesinnenministerium oder ein Bürgermeister den Katastrophenfall ausruft.
  • als „längerfristig“ gilt eine Krise, wenn sie den Normalbetrieb der Pflegeeinrichtung oder des Prüfdienstes über mehrere Monate verhindert.

Für zugelassene Pflegeeinrichtungen – einschließlich Qualitätsprüfungen nach § 275b SGB V – differenzieren die Regelungen nach dem Ausmaß der Krisenauswirkungen:

  • keine Auswirkungen auf den Normalbetrieb: Regel- und Wiederholungsprüfungen finden statt.
  • begrenzte, absehbare oder kontrollierbare Auswirkungen: Prüfungen sind möglich. Als Beispiele nennt der MD Bund den Ausfall der elektronischen Pflegedokumentation nach einem Cyberangriff, die Umsiedelung in einen anderen Gebäudetrakt nach Brand oder Hochwasser sowie Einzelfälle übertragbarer Infektionen bei versorgten Personen oder Mitarbeitenden.
  • erhebliche Auswirkungen: Grundsätzlich finden keine Prüfungen statt. Hierzu zählen erhebliche Versorgungsengpässe durch fehlende Materialien, stark erhöhte Anforderungen durch behördliche Anordnungen sowie ein erhebliches Infektionsgeschehen mit mehreren bestätigten Befunden bei Versorgten oder unmittelbar versorgenden Mitarbeitenden. Die Größe der Einrichtung sowie räumliche und bauliche Gegebenheiten sind dabei zu berücksichtigen.

Die Prüfdienste müssen die Lage vor Beginn einer Prüfung bei der Einrichtung erfragen und gemeinsam einschätzen. Steht eine Krise der Prüfung entgegen, können die Abstände nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und § 114c Abs. 1 Satz 1 SGB XI um bis zu ein Jahr verlängert werden.

Anlassprüfungen werden von der neuen Regelung nicht erfasst. Über ihre Durchführbarkeit entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfdienste im Einzelfall, gegebenenfalls in Absprache mit lokalen Behörden, insbesondere den Gesundheitsämtern.
Der MD Bund stellt klar, dass die Prüfdienste auch unter Krisenbedingungen Qualitätsprüfungen so weit wie möglich durchführen sollen. Als Beispiel nennt der Medizinische Dienst die analoge Durchführung einer Prüfung, wenn eine Prüfsoftware durch einen Cyberangriff betroffen ist.

Die Regelungen sind für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des PKV-Verbandes verbindlich. Sie gelten seit dem 1. Juni 2026 und lösen die bisherige Fassung vom 27. März 2023 ab.

Downloads für die Mitglieder:

pdf 26 0612_Regelungen Durchführbarkeit QP 114 Abs.2a SGB XI (296 KB)

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