Die Leistungsvoraussetzungen der Kurzzeitpflege und der häuslichen Pflege für Patienten nach § 39c SGB V , die nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind, wurden durch ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes konkretisiert (vgl. Artikel KHSG - Verabschiedung des Krankenhausstrukturgesetzes - Neue SGB V Leistungsansprüche ). Hintergrund sind die noch ausstehenden Änderungen der HKP-Richtlinien gem. § 92 SGB V. Nach deren Verabschiedung wird ein neues leistungsrechtliches Rundschreiben erfolgen. Mitgliedsorganisationen stehen als Download die Korrektur zum RS 2016/015 vom 07.01.2016 (s. Abschnitt Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V ab Seite 3) zur Einführung von neuen Leistungsansprüchen der häuslichen Krankenpflege, Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) sowie nachrichtlich ein Schreiben der Berliner Krankenhausgesellschaft zum Entlassmanagement / Verordnungsrecht für Krankenhäuser zur Verfügung.
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