Der Bundestag hat am 05.11.2015 das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) in zweiter und dritter Lesung beraten und mit den Stimmen der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD beschlossen. Einen Tag zuvor hatte bereits der Gesundheitsausschuss im Bundestag mit der großen Mehrheit die Änderungsanträge der Regierungsfraktionen beschlossen. In den knapp 100 Seiten Änderungsanträgen werden die Beschlüsse der Bund-Länder-AG von Anfang Oktober umgesetzt. Die Vorabfassung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages (vom 04.11.2015) sowie der Gesetzentwurf (26.08.2015) sind nebenstehend als Download hinterlegt.
Das Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Neben den Schwerpunkten des Krankenhausstrukturgesetzes u.a. zur Stärkung der Pflege am Krankenbett (Pflegestellen-Förderprogramm Krankenhaus) sind für die Arbeitsfelder Altenhilfe und Pflege besonders zu betonen: Artikel 6 des Krankenhausstrukturgesetzes legt fest (vgl. S. 54 der nebenstehenden Beschlussempfehlung):
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Mit Ergänzung des § 37 SGB V durch einen neuen Absatz 1a sollen nicht pflegebedürftige Versicherte Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung auch ohne Behandlungspflege nach Krankenhausaufenthalt als pflegerische Übergangsversorgung (zunächst für vier Wochen) erhalten.
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Durch die Ergänzung des § 38 SGB V Absatz 1 soll Haushaltshilfe für alle Fälle als Pflichtleistung ausgestaltet werden. Dadurch wird dem tatsächlichen Bedarf im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt Rechnung getragen. Die gegenwärtigen Einschränkungen, z.B. für Alleinstehende, haben maßgeblich dazu beigetragen, den Begriff der ambulanten Versorgungslücke langjährig zu prägen. Es gibt nachgewiesenermaßen einen Bedarf an Unterstützung im Haushalt, der für alle Versicherten bei Erfüllung der Voraussetzung und unabhängig vom Vorhandensein eines Kindes bis 12 Jahren im Haushalt, oder unabhängig von der Mitgliedschaft in einer bestimmten Krankenkasse zugestanden werden soll.
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Die Einführung der neuen § 39c und § 132h SGB V führen für nicht pflegebedürftige Personen zu einem Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege. Bereits pflegebedürftige Personen erhalten diese GKV-Leistung neben der Regelung nach § 42 SGB XI nicht zusätzlich. Der neue Anspruch auf Kurzzeitpflege in der GKV ist aufgrund der gesetzlich festgelegten Leistungshöhe ein Teilleistungsanspruch; eine Anrechnung auf die SGB XI-Kurzzeitpflege (z.B. bei späterer Pflegebedürftigkeit im gleichen Jahr) soll aber nicht stattfinden. Aus Erfahrung wohl weniger gelungen wird die Regelung eingeschätzt, dass es neben den zugelassenen Pflegeeinrichtungen auch für "geeignete Einrichtungen" die Möglichkeit zum Abschluss eines für die SGB V-Kurzzeitpflege notwendigen Versorgungsvertrages nach § 132h - neu - mit den Krankenkassen geben soll; jedenfalls dann, wenn aus Sicht der Kostenträger der Bedarf besteht. Es liegt demnach kein Kontrahierungszwang vor.
Weitere Informationen u.a. unter:
BMG Zeitstrahl: http://www.bmg.bund.de/ministerium/aufgaben-und-organisation/zeitstrahl/zeitstrahl-artikelansicht/gesundheitsversorgung-krankenversicherung.html
ÄZ vom 6.11.2015: Nach Bundestags-Entscheidung: Klinikreform muss sich nun bewähren: http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/berufspolitik/default.aspx?sid=898447&cm_mmc=Newsletter-_-Newsletter-C-_-20151109-_-Berufspolitik
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Verknüpfte Artikel:
Eckpunkte Änderungsbedarf Entwurf
KrankenhausstrukturG - Vorschlag § 39b SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (Ergebnis Bund-Länder AG / Expertenkommision Pflege im Krankenhaus)
Downloads:
pdf
150826_KHSG_Gesetzentwurf
(274 KB)
pdf
151105_Beschlussempfehlung
_Bericht_Gesundheitsausschuss_Drs._18_6586
(955 KB)
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