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Bundesmeldegesetz (BMG) - Inkrafttreten 01.11.2015 - u.a. Regelung des Meldeverfahrens bei Aufenthalten in Heimen

Korrektur: Das Rundschreiben des GV enthielt im 2. Abschnitt der Zusammenfassung eine falsche „und/oder“ Formulierung: richtig ist, dass die Anmeldepflicht für einen Heimbewohner nur dann besteht, "wenn er nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet"

 

Zum 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Hierdurch wird das bisher durch die Bundesländer geregelte Melderecht in Deutschland vereinheitlicht.

Mit Rundschreiben informiert der Gesamtverband zusammenfassend über einige wichtige Änderungen des Bundesmeldegesetzes, die für gemeinnützige Träger sozialer Arbeit relevant sein können.

Unter anderem wurde das Meldeverfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen geregelt.

Ferner ist nebenstehend das Gesetz samt Änderungsgesetz aus 2014 hinterlegt (BGBl 2013 Teil I Nr. 22, 08.05.2013, S. 1084 ff. und BGBl 2014 Teil I Nr. 53, 20. November 2014).

 

 

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pdf 15-1012 GV Info Bundesmeldegesetz (12 KB)

pdf BMGAenderungsgesetz_BGBl2014_I_Nr.53_S.1738ff. (38 KB)

pdf Bundesmeldegesetz_BGBl2013_I_Nr.22_S.1084ff. (184 KB)

 

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