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Referentenentwurf eines Tarifautonomiestärkungsgesetzes (Mindestlohngesetz) und Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vorgelegt. Wesentlicher Bestandteil des Entwurfes ist die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes. Der Referentenentwurf sieht dabei nur wenige Ausnahmen vor, etwa für ehrenamtliche Tätigkeiten, für Personen unter 18 Jahren sowie für Langzeitarbeitslose für das erste halbe Jahr der Beschäftigung. Die Regelungen sollen 2015 in Kraft treten. Noch bis 2016 haben Tarifverträge Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Das Bundeskabinett wird den Entwurf am 2. April beraten.

Der Entwurf regelt insbesondere: die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro ab dem 1.1.2015 mit wenigen Ausnahmen (Jugendliche und junge Erwachsene, Langzeitarbeitslose), Vereinfachung der Allgemeinverbindlicherklärung im Tarifvertragsgesetz, die Öffnung des Arbeitnehmerentsendegesetzes für alle Branchen.

In der Stellungnahme des PARITÄTISCHEN wird die Gesetzgebung begrüßt, aber besonders auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:

Der Verband weist darauf hin, dass mit der Einführung eines allgemeinen Mindestlohns die Refinanzierung über Zuwendungen, Entgelte und Pflegesatzvereinbarungen gleichzeitig durchgängig gesichert werden muss.

Es soll sichergestellt werden, dass die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege ihre Interessen sowohl im Rahmen einer Anhörung durch die Mindestlohnkommission als auch im Stellungnahmeverfahren vor Erlass der Rechtsverordnung durch das BMAS vorbringen können.  

Der Entwurf sieht vor, Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren vom Mindestlohn auszunehmen. Diese Altersgrenze hält der Verband für zu starr. Vielmehr sollten Jugendliche und junge Erwachsene nach der Schule für einen Übergangszeitraum von 2 Jahren nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht vom Mindestlohn ausgenommen werden, um nicht von einer Ausbildung abgehalten zu werden. Die Ausnahmeregelung sollte mit einer Ausbildungsgarantie gekoppelt werden.

Die Herausnahme von bestimmten Langzeitarbeitslosen aus dem Mindestlohn für die ersten 6 Monate in einem mit Lohnkostenzuschüssen geförderten Arbeitsverhältnis hält der Verband für nicht zielführend und lehnt deshalb diese Regelung ab.

Weitere Einzelheiten sind der nebenstehenden Stellungnahme zu entnehmen.

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Downloads:

pdf  TarifautonomiestaerkungsG

pdf _ReferentenE

  pdf  StellungnahmeRefE

pdf _Mindestlohn2014

 

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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