Der Paritätische Gesamtverband informiert zum BMF Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, Handwerker-leistungen Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.01.2014 eine Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 15.02.2010 zu § 35a EStG vorgenommen und sehr detailliert zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen und die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen Stellung genommen. Insbesondere möchten wir Sie auf folgende Randnummern aufmerksam machen: Seite 4, Rn. 10 ff: Pflege- und Betreuungsleistungen: Bei der Geltendmachung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind auch Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin - die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigende - Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Seite 6, Rn. 16 f: Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift: Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Heimunterbringung gehören neben den in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen u.a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinerer Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume. Aufwendungen für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Alten(wohn)heims, Pflegeheims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal sind ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Seite 10, Rn. 29: Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift: Hier werden die Anspruchsberechtigungen im Einzelnen dargelegt. Seite 11 Rn. 33: Behinderten-Pauschbetrag Seite 12 Rn. 36 ff Umfang der begünstigten Aufwendungen Hier wird ab Rn. 41 die Berücksichtigung von Versicherungsleistungen erläutert. Das Schreiben enthält mehrere Beispiele für die Anrechenbarkeit im Zusammenhang mit Leistungen der Pflegeversicherung. In der Anlage 1 ist eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen abgedruckt. Die genauen Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten BMF-Schreiben. |
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