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Neue Muster für Spendenbescheinigungen

Der Paritätische Gesamtverbandes informiert, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen erneut überarbeitet hat. Mit dem anliegenden Schreiben vom 07. November 2013 gibt das BMF die zukünftig zu verwendenden Muster bekannt. Bitte beachten Sie, dass die Muster verbindlich sind. Die aktualisierten Muster enthalten insbesondere folgende Änderungen:

 

  • Gegen optische Hervorhebungen von Textpassagen      beispielsweise durch Einrahmungen und/ oder vorangestellte Ankreuzkästchen      bestehen keine Bedenken. Die Verwendung eines Briefpapiers mit einem Logo,      Emblem oder Wasserzeichen der Einrichtung ist zulässig.
  • Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen bemisst sich      die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und      nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b III 2 EStG).
  • Die Zeile, ob es sich um den Verzicht auf die      Erstattung von Aufwendungen handelt, ist stets in die      Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/ Mitgliedbeiträge zu      übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch für      Sammelbestätigungen und in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger      grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von      Aufwendungen ausstellt.
  • Aufgrund der Einführung des § 60 a AO wird      klargestellt, dass die so genannte vorläufige Bescheinigung weiterhin      gültig und die betroffenen Körperschaften übergangsweise weiterhin zur      Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind. Die      Zuwendungsbestätigung ist aber, wie unter Nr. 13 des BMF-Schreibens angegeben,      zu fassen. Des Weiteren sind die haftungsrechtlichen Folgen wie angegeben      zu formulieren.
  • Ist der Körperschaft, Personenvereinigung oder      Vermögensmasse bisher weder ein Freistellungsbescheid noch eine Anlage zum      Körperschaftssteuerbescheid erteilt worden und sieht der      Feststellungbescheid nach § 60a AO die Steuerbefreiung erst für den      nächsten Veranlagungszeitraum vor (§ 60a II AO), sind Zuwendungen erst ab      diesem Zeitpunkt nach § 10b EStG abziehbar. Bitte beachten Sie, dass      Zuwendungsbestätigungen, die für Zeiträume vor der Steuerbefreiung      ausgestellt werden, unrichtig sind und die Haftung des Ausstellers      auslösen können.  

Alle weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte dem Schreiben. Die Änderungen sind im Text durch Fettdruck gekennzeichnet.

Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen stehen als ausfüllbare Formulare unter http://www.formulare-bfinv.de zur Verfügung. Die bisherigen Formulare können noch bis zum 31. Dezember 2013 verwendet werden.

verknüpfte Artikel:

 

 

Downloads:

  pdf  2013-11-07-muster-zuwendungsbestaetigungen

 

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