Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 20.03.2013 ein Schreiben zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken herausgegeben. Aufgrund ergangener Urteile des EuGH und des BFH ist eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, Abschnitt 3.6 erforderlich geworden. Nach Artikel 6 Abs. 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung, die damit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegen. Die Grundsätze des Schreibens gelten gleichermaßen für Imbissstände wie für Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen und Mahlzeitendiensten. Die Einzelheiten und aufgeführten Beispielsfälle sind dem hier beigefügtem Schreiben des BMF zu entnehmen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat zu dem Entwurf des Schreibens eine Stellungnahme erstellt, welche hier auch zur Kenntnisnahme beigefügt ist. Das Schreiben des BMF tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 an die Stelle der Schreiben vom 16. Oktober 2008 - IV B 8 - S 7100/07/10050 (2008/0541679) - (BStBl I S. 949) und vom 29. März 2010 - IV D 2 - S 7100/07/10050 (2010/0227270) - (BStBl I S. 330). Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte Umsätze auf eine nach diesen Schreiben günstigere Besteuerung, wird dies nicht beanstandet. Das Schreiben wird noch im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - zum Herunterladen bereit. |
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