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Änderungen im Bereich der Minijobs und sog. Midijobs ab dem 01.01.2013 ...

 

Paritätischer Gesamtverband zu  Änderungen im Bereich der Minijobs und sog. Midijobs ab dem 01.01.2013 und Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrente und EU-Rente

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 01.01.2013 trat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung in Kraft (Bundesgesetzblatt 2012, Teil I, S. 2474).

Die zentralen Änderungen sind:

- Die Minijobgrenze von 400 Euro wird auf 450 Euro angehoben, ebenso die Entgeltgrenze für sogenannte "Midijobs" (Gleitzonenregelung) von 800 Euro auf 850 Euro.

- Minijobber, die ab dem 01.01.2013 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, sind zukünftig rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Die Neuregelungen gelten für alle Minijobs, die ab dem 1.1.2013 begründet werden. Für am 31.12.2012 bestehende laufende Beschäftigungen finden teilweise Übergangsregelungen Anwendung, auf die wir nachfolgend hinweisen.

Ausführliche Informationen und Zugang zu nötigen Formularen und Arbeitshilfen finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale, die auch für die Meldungen und Einzug der Pauschalbeiträge zuständig ist. http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/02_aktuelles/node.html

1. Auswirkungen der neuen Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Während die Beschäftigung im Minijob bisher versicherungsfrei war, und der/die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit hatte, durch Aufstockung des Rentenbeitrages auf die RV-Freiheit zu verzichten, wird dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis nun umgekehrt. Zukünftig besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, von der sich die Beschäftigten aber durch Antrag befreien lassen können. Die Beschäftigten erwerben den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung (vollwertige Pflichtbeitragszeiten). Während der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 % zur Rentenversicherung zahlt, zahlt der/die geringfügige Beschäftigte die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % im Jahr 2013 in Höhe von 3,9 % ein. Es sind Pflichtbeiträge mindesten von einem Mindestentgelt von 175 zu berechnen (bisher 155 Euro).

Die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen, nimmt der/die Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung wahr. Die Befreiung wirkt in der Regel ab dem Monat, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Dieser hat die Befreiung der Minijobzentrale spätestens innerhalb von sechs Wochen anzuzeigen.

2. Bisherige sogenannte Aufstocker

Für Minijobber in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die sich bereits vor dem 01.01.2013 für eine Rentenversicherungspflicht entschieden hatten und die Rentenversicherungsbeiträge freiwillig aufgestockt haben, ändert sich nichts. Diese Minijobber bleiben weiterhin bezogen auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung ist nicht möglich. Da der Mindestentgeltbetrag von 155 Euro, aus dem die Beiträge bisher berechnet werden, auf 175 Euro zum 01.01.2013 erhöht wurde, ist dies bei der Beitragsberechnung 2013 zu beachten.

3. Erhöhung des regelmäßigen Entgeltes von 400 Euro auf 450 Euro in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen

Wird in einem versicherungsfreien Minijob (bisher bis 400 Euro) nach dem 01.01.2013 das Entgelt auf bis zu 450 Euro erhöht, tritt Rentenversicherungspflicht ein. Der Arbeitgeber hat weiterhin den Beitrag von 15 % für die gesetzliche Rentenversicherung und der/die Arbeitnehmerin den zusätzlichen Beitrag von 3,9% zu zahlen.

Wird das Arbeitsentgelt von 400 Euro nicht bereits am 01.01.2013 sondern z.B. erst ab dem 01.03.2013 erhöht, tritt die Rentenversicherungspflicht erst ab dem 01.03.2013 ein.

Hiervon besteht die beschriebene Befreiungsmöglichkeit für die Beschäftigten.

4. Anpassung der Verdienstgrenze in der Gleitzone

In der sogenannten Gleitzone (zwischen 400 Euro bis 800 Euro) galt bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. In diesem Entgeltbereich zahlen die Beschäftigten im Vergleich zum Arbeitgeber einen verminderten Beitragsanteil. Letzteres hat sich durch die Neuregelung nicht geändert. Zukünftig ab dem 01.01.2013 sind Beschäftigungen versicherungspflichtig nach der Gleitzonenregelung, wenn das Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro beträgt und 850 nicht überschreitet.

- Auswirkungen auf bestehende Gleitzonen - Beschäftigungsverhältnisse zwischen 401 und 450 Euro

Bis Ende 2014 bleiben Gleitzonenbeschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von 401 Euro - 450 Euro versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für diese Beschäftigungsverhältnisse wird zwei Jahre Bestandsschutz gewährt. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, auf diese Übergangsregelung zu verzichten und sich von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien zu lassen.

- Beschäftigungsverhältnisse mit einem Bruttoeinkommen zwischen 801 und 850 Euro

Hier gilt bis Ende 2014 zunächst die bisherige Regelung - die normale Sozialversicherungspflicht - weiter. Hier haben die Beschäftigten bis Ende 2014 die Möglichkeit, die neue Gleitzonenregelung zu wählen.

5. Neue Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente und bei Erwerbsminderungsrente

Ab dem 01.01.2013 steigt auch die Hinzuverdienstgrenze im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auf 450 Euro für die Personen, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse                        Gertrud Tacke
Geschäftsführer                     Ref. Arbeits- und Zivilrecht

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