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Paritätischer Gesamtverband mit Rundschreiben: Sozialversicherungswerte 2013 / Künstlersozialabgabe / Insolvenzgeldumlage

 

Die Sozialversicherungsrechengrößen waren bereits in anderem Zusammenhang bekanntgegeben worden. Der Paritätische Gesamtverband übermittelt in einem Rundschreiben die relevanten Eckwerte und gibt die im Bundesgesetzblatt hinterlegte Verordnung zur Kenntnis (Download):

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend teilen wir Ihnen die neuen ab 1. Januar 2013 geltenden Sozialversicherungswerte mit. Als Anlage beigefügt ist die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013, BGBl I 2012, S. 2361).

1. Beitragsbemessungsgrenzen

a) Rentenversicherung und Arbeitsförderung
Die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung wurden für die alten und neuen Bundesländer wie folgt festgesetzt:

Alte Bundesländer:          jährlich EURO 69.600,00
Neue Bundesländer:        EURO 58.800,00
Alte Bundesländer:         monatlich EURO 5.800,00
Neue Bundesländer         EURO 4.900,00

Bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen wird das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung herangezogen.

b) Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beträgt einheitlich für alle Bundesländer jährlich EURO 47.250,00, monatlich EURO 3.937,50

2. Beitragssätze
Die Beitragssätze zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung betragen: Rentenversicherung 18,9 %, Arbeitslosenversicherung 3 % unverändert

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung betragen ab dem 01.01.2013 unverändert 15,5 %. Davon trägt der Arbeitgeber 7,3 % und der Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt zum 01.01.2013 2,05 %. In Sachsen trägt hiervon der/die Arbeitnehmer/in 0,525 %, der Arbeitgeber 1,525 %.

Nach Vollendung des 23. Lebensjahres ist ein "Beitragszuschlag für Kinderlose" in Höhe von 0,25 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Die Elterneigenschaft ist der beitragsabführenden Stelle in geeigneter Form nachzuweisen, falls sie nicht bereits bekannt ist.

3. Jahresarbeitsentgeltgrenzen/Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
Arbeitnehmer unterliegen nur dann der Krankenversicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Die beträgt für GKV-Versicherte (freiwillig oder pflichtversichert): jährlich EURO 52.200,00, monatlich EURO 4.350,00

Für PKV-Versicherte (privat Krankenversicherte), die zum 01.01.2013 privat versichert waren, gibt es eine besondere Jahresentgeltgrenze als Bestandsschutz: jährlich EURO 47.250,00, monatlich EURO 3.937,50

4. Bezugsgröße
Die Bezugsgröße beträgt gemäß § 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012

Alte Bundesländer:          jährlich EURO 32.340,00
Neue Bundesländer:        EURO 27.300,00
Alte Bundesländer:          monatlich EURO 2.695,00
Neue Bundesländer:        EURO 2.275,00

5. Abgabe Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird von 3,9 % auf 4,1 % erhöht.

6. Insolvenzgeldumlage
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wurde für das Kalenderjahr 2013 auf 0,15 % festgelegt (bisher 0,04 %).

7. Minijobs - Umlagesatz U1 für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit

Der Umlagesatz für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit von Minijobbern beträgt unverändert 0,7 %, die Umlage U 2 (bei Mutterschaft) 0,14 %.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse                   Gertrud Tacke
Geschäftsführer               Referentin für Arbeits- und Zivilrecht

verknüpfte Artikel:

Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2013

 

Downloads:

pdf  Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013 (41.63 kB)

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

 

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