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Änderung der Förderobergrenze für Antragstellungen bei der Stiftung Deutsches Hilfswerk - DHW

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Der Paritätische Gesamtverband informiert über aktualisierte Obergrenzen bei der DHW-Förderung. Für die Paritätischen Organisationen ergibt sich daraus kein Nachteil; der Verzicht auf eine betragliche Selbstbeschränkung (wie bislang beim Paritätischen) kann, bezogen auf die einzelne Fördermaßnahmen eher begünstigend wirken:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor dem Hintergrund eines zurückgehenden Lotterieumsatzes und damit auch Zweckertrages beschloss der Vorstand des DHW zum 18.11.2010 eine Richtlinienänderung für Anträge, die ab dem 18.11.2010 erstmalig der DHW-Geschäftsstelle vom Spitzenverband zugehen. Die Richtlinienänderung sieht zum einen die Absenkung des Höchstzuschusses von 500.000 € auf 300.000 € und zum anderen den Ausschluss der Förderung einer Zweckmaßnahme mit zwei Anträgen von insgesamt über 300.000 € vor. Möglich ist es allerdings weiterhin, zwei Anträge für eine Zweckmaßnahme zu stellen, wenn die Förderhöchstsumme von bis zu 300.000 € für eine Zweckmaßnahme nicht überschritten wird (z.B. Förderung eines Neubaus in Höhe von 180.000,00 € und eine Förderung von inventarisierungspflichtigen Ausstattungsgegenständen im Folgejahr in Höhe von bis zu 120.000,00 €).

Vor diesem Hintergrund wird nach Zustimmung durch die GfK die bislang geltende Förderobergrenze für Antragstellungen Paritätischer Mitgliedsorganisationen von 250.000 € aufgehoben und diese für ein Zweckvorhaben analog zu den gültigen Richtlinien auf bis zu 300.000 € für eine Zweckmaßnahme bei Investitionsvorhaben angepasst.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Hagelskamp gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Hesse Joachim Hagelskamp
Geschäftsführer Bereichsleiter



 

verknüpfte Artikel:

Stiftung DHW. Gremienbeschlüsse vom 18. und 19. 11. 2010

 

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