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LSG NRW zu § 36 a SGB II - Erstattung der Kosten für Aufenthalt im Frauenhaus

AK 67, Beratungsträger

 

Die Frauenhauskoodinierung e.V weist auf das Urteil des LSG NRW hin. Dies Länderspezifika sind bei der Urteilsbewertung sicherlich eine wichtige Komponente. Anspruchsvoraussetzungen sind aber im Urteil klar definiert.

Liebe Kolleginnen,

in NRW hat eine Kommune im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II zwar die Unterkunftskosten erstattet, eine Erstattung der Betreuungsleistung für die Frau und deren Kind hingegen abgelehnt. Die "Standortkommune" hatte daraufhin die "Herkunftskommune" auf Erstattung der Betreuungsleistungen vor dem Sozialgericht Köln verklagt.
Das Sozialgericht Köln hatte in dem Fall mit Urteil vom 06.05.2009 die Betreuungsleistung für erstattungsfähig angesehen.
Die zahlungspflichtige  Kommune hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat  am 23.02.2010  die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln zurückgewiesen und die Auffassung des Sozialgerichts Köln bestätigt.

Da es in dem vorliegenden Fall um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Betreuungsleistungen geht, dürfte die Entscheidung für Frauenhäuser mit Tagessätzen von Interesse  sein.

Das Urteil finden Sie unter folgendem Link:

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128373&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= bzw. nebenstehend als Download.


Mit freundlichen Grüßen

C. Viktoria Nawrath
Frauenhauskoordinierung e.V.

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icon Urteil LSG NRW. Erstattung der Kosten für Aufenthalt im Frauenhaus (21.67 kB)

 

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