AK 67, Beratungsträger
Die Frauenhauskoodinierung e.V weist auf das Urteil des LSG NRW hin. Dies Länderspezifika sind bei der Urteilsbewertung sicherlich eine wichtige Komponente. Anspruchsvoraussetzungen sind aber im Urteil klar definiert.
Liebe Kolleginnen,
in NRW hat eine Kommune im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II zwar die Unterkunftskosten erstattet, eine Erstattung der Betreuungsleistung für die Frau und deren Kind hingegen abgelehnt. Die "Standortkommune" hatte daraufhin die "Herkunftskommune" auf Erstattung der Betreuungsleistungen vor dem Sozialgericht Köln verklagt. Das Sozialgericht Köln hatte in dem Fall mit Urteil vom 06.05.2009 die Betreuungsleistung für erstattungsfähig angesehen. Die zahlungspflichtige Kommune hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 23.02.2010 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln zurückgewiesen und die Auffassung des Sozialgerichts Köln bestätigt.
Da es in dem vorliegenden Fall um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Betreuungsleistungen geht, dürfte die Entscheidung für Frauenhäuser mit Tagessätzen von Interesse sein.
Das Urteil finden Sie unter folgendem Link:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128373&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= bzw. nebenstehend als Download.
Mit freundlichen Grüßen
C. Viktoria Nawrath Frauenhauskoordinierung e.V.
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Urteil LSG NRW. Erstattung der Kosten für Aufenthalt im Frauenhaus (21.67 kB)
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