AK 67; Beratungsträger; FG stat. Der Paritätische Gesamtverband nimmt den Entwurf des Beschäftigungs-chancengesetzes zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass bisher keine Verlängerung der bis 2010 befristeten Regelung in § 421 t Abs. 6 SGB III vorgesehen ist. Damit entfällt mit Ablauf dieses Jahres eine Sonderregelung für Weiterbildungsmaßnahmen der Alten- und Krankenpflegeausbildung, die auch in den Fällen gefördert werden können, in denen die Weiterbildung nicht verkürzt wird. Nähere Informationen als LINK (siehe auch nebenstehend im Downloadbereich) zu den Empfehlungen der Bundesratsauschüsse (Der Bundesrat empfiehlt u.a. die Weiterbildungsförderung in der Alten- und Krankenpflege zu entfristen.).-
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, Die Bundesregierung hat den "Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäf-tigungschancen am Arbeitsmarkt" - das sog. Beschäftigungschancengesetz an den Bundesrat weitergeleitet. Mit dem Gesetzentwurf werden die Regelungen für das Kurzarbeitergeld verlängert und modifiziert. Die Sonderregelungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld gem. § 421 t SGB III werden über das Jahr 2010 hinaus bis 2012 verlängert. Zu den veränderten Regelungen zählt u.a. die Beschränkung der Finanzierung für die beruflichen Weiterbildung während Kurzarbeit auf Personengruppen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder als ältere Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben beschäftigt sind. Einzelne arbeitsmarktpolitische Instrumente, die gesetzlich befristet sind, sollen mit dem Gesetzesvorhaben verlängert werden,
so die erweiterte vertiefte Berufsorientierung gem. § 421 a SGB III bis Ende 2013
die Weiterbildungsförderung für ältere Arbeitnehmer gem. § 417 SGB III bis zum Jahr 2011
der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer gem. § 421 f SGB III bis 2011 die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer gem. § 421 j SGB III für Neuantragstellerbis 2012 und die erneute Antragstellung bis 2013
Der Ausbildungsbonus (§ 421 r SGB III) , der bis 2010 befristet ist, wird nur in einem Teilsegment, nämlich im Falle einer Insolvenz verlängert und zwar bis in das Jahr 2013. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die bis Ende diesen Jahres befristeten Instrumente Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421 o SGB III) bzw. der Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421 p SGB III) mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht (!) verlängert werden. Für 2011 wird eine umfassende Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente angekündigt. In diesem Zusammenhang ist aus meiner Sicht dann
Mit freundlichen Grüßen
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Entwurf eines Beschäftigungschancengesetzes
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