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PSG II / NBA - Neue Pflege-Begutachtungsrichtlinie - Was hat sich geändert?

Am 17.06.2016 hat das BMG der ab dem 01.01.2017 geltenden Begutachtungsrichtlinie zugestimmt. Diese finden Sie nochmals anbei. Im Wesentlichen entspricht die Endfassung dem Entwurf vom 15.12.2015. Der Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf wurde nur marginal entsprochen. Es wurden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen (Darstellung des Gesamtverbandes):

 2. Aufgaben des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
- explizit festgelegt ist, dass bei der Beauftragung externer Begutachter ist die Richtlinie zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren zu berücksichtigen ist.

3.  Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit
- bei erneuter Begutachtung dürfen die Pflegekassen Hinweise zu den Beratungseinsätzen nach § 37 Abs.3 weiterleiten, jedoch nur, wenn sich aus den Hinweisen ergibt, dass die Pflege nicht sichergestellt ist

3.2.2. Festlegung der den Besuch durchführendden Personen
- bei der Beurteilung der Pflegesituation von insbesondere behinderten und psychisch kranken Menschen kann die Beteiligung anderer Fachkräfte, z.B. aus dem Bereich der Hilfe für behinderte Menschen oder der Psychatrie, notwendig sein

3.2.2.1. Ankündigung des Besuchs
- Mitteilung muss auch die berufliche Qualifikation des Gutachters erfassen  
-  Gewährleistung der barrierefreien Kommunikation

3.2.2.3 Der Besuch
- Gutachter müssen sich gegenüber der antragstellenden Person mit einem gültigen Identifikationsausweis mit aktuellem Lichtbild ausweisen können

3.2.3. Begutachtung der antragstellenden Person im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz
- bei palliativ zu versorgenden Antragstellern ist das Recht auf Selbstbestimmung in besonderem Maße zu berücksichtigen
 
3.2.5. Gutachtenabschluss
- ein erfolgter Widerspruch zur Übermittlung des Gutachtens ist im Gutachten zu vermerken
- Ausweitung der Aufklärungspflichten des Gutachters und der Pflegekasse: transparente Darstellung und verständliche Erläuterung des Ergebnisses durch den Gutachter sowie weitergehende Erläuterungspflichten im Leistungsbescheid

3.2.6. Verfahren bei bereits vorliegenden MDK-Gutachten zur Pflegebedürftigkeit
- entsprechend der Kritik der BAGFW sollen Widerspruchsgutachten nun grundsätzlich in häuslicher Umgebung bzw. in vollstationärer Pflegeeinrichtung stattfinden; eine Widerspruchsbegutachtung per Aktenlage soll jedoch weiterhin ausnahmsweise zulässig sein

4.2. Gliederung des Formulargutachtens
- Plausibilitätsprüfung des Ergebnisses mit den dokumentierten Informationen und Befunden durch den Gutachter

4.5.4. Pflegerelevante Aspekte der Versorgungs- und Wohnsituation
- klargestellt wird, dass die Beschreibung der Wohnsituation bei der Erhebung der Selbständigkeit in den Modulen 1-6  nicht berücksichtigt wird

4.6. gutachterlicher Befund
- die Dokumentation im Gutachten soll explizit auch Angaben zu festgestellten oder geschilderten freiheitsentziehenden Maßnahmen beinhalten

4.8.3. Beurteilung der Selbständigkeit
- keine Änderungen
Kritisch zu bewerten sind daher weiterhin die Beurteilungskriterien (Items) der Selbständigkeitsgrade "überwiegend selbständig " und " überwiegend unselbständig".
Trotz unserer Kritik wird insbesondere bei der Notwendigkeit von "mehrfachen Aufforderungen" bei der Tätigkeitsausführung die Person weiterhin als "überwiegend selbständig" qualifiziert.
Auch die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Item " Anwesenheit aus Sicherheitsgründen" (Zuordnung als überwiegend selbständig) und dem Item "ständige Beaufsichtigung und kontrolle" (Zuordnung als überwiegend unselbständig) wurden nicht beseitigt.
     
4.9. Konkretisierung der Module
F 4.1. Mobilität
- Während im Entwurf zwischen freiem Sitzen und mit Rücken- oder Seitenstützen abgestellt wurde, wird nunmehr auf das "Aufrechthalten" abgestellt. Eine Person, die sich nur  mit Armlehne aufrecht halten konnte, wird nunmehr nicht als selbständig bewertet.

F 4.1.4. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
- als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb der Wohnung werden mindestens 8 Meter festgelegt

F 4.5. Modul 5
- ergänzend wird hier festgestellt, dass es hier nicht darum geht, den Bedarf an behandlungspflegerischen Maßnahmen nach SGB V einzuschätzen

F 4.5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe
- ergänzend wurde die Reinigung des Inhalationsgerätes aufgenommen

4.10.1.Feststellung des Pflegegrades
In die jeweiligen Bewertungsregeln wurden die Kriterien mit den jeweiligen Einzelpunkten eingearbeitet

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