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BMG Eckpunktepapier "Sofortprogramm Kranken- und Altenpflege" - Pflegereform 2018ff

 

Am 23. Mai 2018 hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Eckpunkte des Sofortprogramms vorgestellt. Das Eckpunktepapier ist nebenstehend als Download hinterlegt und gilt als Grundlage für den zeitnah erwarteten Referentenentwurf für ein "Pflegegesetz". 

Ausgewählter Auszug zu Pflege in Pflegeeinrichtungen (vgl. Download):

13.000 Pflegekräfte mehr - Unterstützung für jede stationäre Pflegeeinrichtung

Jede vollstationäre Altenpflegeeinrichtung in Deutschland soll im Rahmen des Sofortprogramms profitieren. Einrichtungen bis zu 40 Bewohnern erhalten eine halbe Pflegestelle, Einrichtungen mit 41 bis 80 Bewohnern eine Pflegestelle, Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern eineinhalb und Einrichtungen mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich. Ziel ist es, insbesondere den Aufwand im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege in der stationären Altenpflege pauschal teilweise abzudecken. Die Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, auf Antrag schnell und unbürokratisch diese zusätzlichen Stellen durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen.

Zur Finanzierung zahlt die GKV jährlich pauschal einen Betrag an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Hierzu erhebt der GKV-SV bei den Krankenkassen eine Umlage pro
Versicherten. Die private Pflegeversicherung beteiligt sich anteilig entsprechend der Zahl der Pflegebedürftigen an der Finanzierung. Auf diesem Wege werden die Pflegebedürftigen zur
Finanzierung dieser rund 13.000 Stellen nicht belastet.

Ausbildungsfinanzierung

Um die Pflegeausbildung attraktiver zu machen, wird auch bei den Altenpflegeeinrichtungen ab 2020 auf den vorgesehenen Anrechnungsschlüssel für den Einsatz der Auszubildenden im ersten Lehrjahr verzichtet. Die Pflegeeinrichtungen können mit den zusätzlichen Mitteln entsprechend ihr Personal aufstocken und mehr ausbilden.

Entlastung der Pflege durch Investitionen in Digitalisierung

Die Digitalisierung birgt, richtig eingesetzt, ein erhebliches Potential zur Entlastung der Pflege­kräfte in der ambulanten und stationären Altenpflege. Die vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass besonders in den Bereichen Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, Abrechnung von Pflegeleistungen, Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pflegeheimen sowie Dienst- und Tourenplanung digitale Angebote enorm entlasten können. Auch beim internen Qualitäts­management, bei der Erhebung von Qualitätsindikatoren und bei der Aus-, Fort- und Weiter­bildung kann die Digitalisierung zur Entlastung von Pflegekräften beitragen. Mit dem Ziel, Fachkräfte in der Pflege zu entlasten, unterstützt die Pflegeversicherung daher über eine
40-prozentige Kofinanzierung einmalig die Anschaffung von entsprechender digitaler oder technischer Aus­rüstung durch ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu 12.000 Euro. Insgesamt können somit Maßnahmen im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Einrichtung finanziert werden.

Bessere Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten entlastet die Pflege

Sowohl im ärztlichen Bereich als auch im zahnärztlichen Bereich wurde in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Kooperationsverträgen geschlossen. Zu dieser Entwicklung haben nicht zuletzt die verbesserten Vergütungsregelungen im Rahmen der Kooperation sowohl im ärzt­lichen als auch im zahnärztlichen Bereich geführt.

Um die Entwicklung der Kooperationen zu beschleunigen, wird die Verpflichtung der Pflege­einrichtungen, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungs­erbringern zu schließen, verbindlicher ausgestaltet. Die bisherige „Soll-Regelung“ wird durch eine „Muss-Regelung“ ersetzt. Die KVen werden zudem verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrags einer Pflegeeinrichtung zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages einen ent­sprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln. Auch diese Ver­pflichtung trägt dazu bei, die Entwicklung der Kooperationen verbindlicher zu gestalten und weiter voranzutreiben. Stationäre Pflegeeinrichtungen benennen eine verantwortliche Pflege­fachkraft für die Zusammenarbeit. Zudem werden Standards für die schnittstellen- und sekto­rübergreifende elektronische Kommunikation festgelegt. Die Evaluation dieser Kooperations­verträge ist künftig auch für den zahnärztlichen Bereich verpflichtend.

Medizinische Rehabilitation für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige haben häufig aufgrund ihrer familiären Situation keine Möglichkeit, ambulante Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Deshalb wird für sie der Anspruch geschaffen auf ärztliche Verordnung und mit Genehmigung der Krankenkasse auch dann stationäre Rehabilitation zu erhalten, wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Rehabilitationsleistungen für erwerbstätige pflegende Angehörige liegen dabei weiterhin in der Verantwortung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weitere Informationen u.a.:

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

GKV-VEG - Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der GKV (GKV-VEG)

Bundestag - Anhörung am 18.04.2018 und Antwort zur "Personalsituation in der Alten- und Krankenpflege" sowie Stellungnahme der BAGFW

Bundestag - Anhörung am 18.04.2018 zu "Pflegepersonalmangel in Altenheimen und Krankenhäusern"

"Bestenfalls ein Einstieg: GroKo-Einigung zu Pflege aus Sicht des Paritätischen viel zu wenig"

Sondierungsergebnisse CDU CSU SPD vom 12.01.2018 (mögliche GroKo zur Pflege) & Pflegepolitische Forderungen des Paritätischen "Kurzfristige Reformmaßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssituation ...

 

Downloads:

pdf 18 0523 BMG Spahn Sofortprogramm Pflege Eckpunkte (191 KB)

Downloads für Mitglieder:

 

 

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