Mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BT-Drs. 18/11488; vgl. auch PSG III/IV - Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI und PSG III/IV - Änderungsanträge zum Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI" & Gegenäußerung Bundesregierung) werden umfangreiche fachfremde Änderungsanträge (ÄA) eingebracht (Omnibusgesetz), mit denen weitere Regelungen im SGB XI u.a. zur Arbeit der Pflegeselbstverwaltung im Qualitätsausschuss und zum Umgang mit Personalunterdeckung in Pflegeheimen vorgenommen werden sollen. Zur öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 26.04.2017 ist der Paritätische eingeladen und hat nebenstehende Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Änderungsanträge 7 – 10 (s. auch PSG III/IV - Änderungsanträge zum Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI" & Gegenäußerung Bundesregierung ).
Die 2./3. Lesung findet voraussichtlich am 1. oder 2. Juni 2017 statt. Der 2. Durchgang im Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Juli 2017 stattfinden.
Aktualisierung: Heute im Bundestag vom 27.04.2017 berichtet "Expertenstreit über Pflegedetails" Berlin: (hib/PK) Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat sich am Mittwochabend in einer Expertenanhörung mit einem Gesetzentwurf (18/11488) der Bundesregierung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen befasst. Die im Grundsatz unstrittige Vorlage beinhaltet neben dem eigentlichen Thema noch diverse sachfremde Regelungen, die in 21 Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen eingebracht wurden und im "Omnibusverfahren" mit verabschiedet werden sollen. Hier sind Detailregelungen, etwa aus dem Bereich der Pflege, unter den Experten teilweise umstritten, wie aus den schriftlichen Stellungnahmen hervorgeht. Zu den umstrittenen Punkten im Bereich der Pflegeversorgung gehören die über Änderungsanträge eingebrachten "Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität", die Kompetenzen des Qualitätsausschusses, die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, die Vergütungskürzung bei Personalunterdeckung in stationärer Pflege sowie die Modellvorhaben. Besonders kritisch äußerte sich der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der von einer "permanenten und nachhaltigen Diskreditierung der Branche" sprach, die nicht nachzuvollziehen sei. Mit der Einführung des Qualitätsausschusses würden die Beteiligungs- und Eingriffsrechte sowie Genehmigungsvorbehalte und Kontrollfunktionen der zuständigen Ministerien gegenüber der Selbstverwaltung erheblich ausgebaut. Hier dränge sich fälschlicherweise der Eindruck auf, die Selbstverwaltung würde ihren gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Auch die Regelung zur Vergütungskürzung sei "unnötig, unbegründet und unverhältnismäßig". Es bestehe weder eine Regelungslücke noch ein Kontrolldefizit. Dem Verband lägen zudem keine Hinweise auf eine strukturelle Unterbesetzung in den Pflegeeinrichtungen vor. Sozialverbände und der Deutsche Pflegerat begrüßten hingegen die geplanten Veränderungen, weil sie in der Praxis Vorteile brächten. Der Caritasverband erklärte, es sei richtig, dem Qualitätsausschuss die Entscheidungen etwa zu Auftragsvergaben zu übertragen, weil die jetzigen Regelungen dazu führten, dass die Vertragsparteien und der Qualitätsausschuss inhaltsgleiche Abstimmungsprozesse zu durchlaufen hätten, was unnötige Bürokratie verursache. Allerdings sei die jetzt geplante Regelung nicht ausreichend, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Mit der geplanten Vergütungskürzung werde Bezug genommen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. September 2012, wonach solche Sanktionen auch unabhängig von Qualitätsmängeln erlaubt sind, wenn die Pflegeeinrichtung die vereinbarte Personalmenge vorsätzlich über längere Zeit erheblich unterschritten hat. Nach Ansicht der Caritas ist es "absolut sachgerecht, vorsätzliches Handeln, das eine Schädigung von Personen bewusst ins Kalkül zieht, scharf zu sanktionieren." Der Verbraucherzentrale Bundesverband monierte, die Neuregelung lasse Fragen offen und laufe ins Leere, solange es keine verbindliche Berechnungsmethode für den Personalbereich gebe. Mit dem Gesetz soll auch die Finanzierung der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" neu geregelt werden mit dem Ziel einer langfristig vom Bund garantierten Hilfe. So soll der Bund ab 2019 die Finanzierung der HIV-Stiftung allein übernehmen. Bislang werden die Stiftungsgelder vom Bund, den Ländern, mehreren Pharmafirmen und dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) aufgebracht. Die Betroffenen sollen lebenslang von der Zuwendung profitieren, die künftig regelmäßig an die höheren Kosten angepasst werden soll (Dynamisierung). Der Bund will dazu bis zu zehn Millionen Euro jährlich zur Verfügung stellen. In den 1980er Jahren waren nach Angaben der Deutschen AIDS-Hilfe in Deutschland rund 1.500 Menschen durch verseuchte Blutprodukte mit HIV infiziert worden. Mehr als 500 der Betroffenen leben noch und sind auf Unterstützung angewiesen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen sowie die Deutsche Hämophiliegesellschaft zur Bekämpfung von Blutungskrankheiten begrüßten die Neuregelung nachdrücklich und verwiesen auf die immensen Leiden der Betroffenen. Beide Fachverbände wiesen darauf hin, dass seit Errichtung der Stiftung 1995 kein Inflationsausgleich in die Leistungen einberechnet worden sei. Die Entschädigungshöhe entspreche somit schon lange nicht mehr der damals für notwendig erachteten Größenordnung. Nötig sei ein rückwirkender Inflationsausgleich. Mit den sachbezogenen Neuregelungen will die Bundesregierung unter anderem die Versorgung mit Blut- und Gewebezubereitungen sowie Arzneimitteln für neuartige Therapien verbessern. Nach Angaben der Regierung sollen bestimmte Vorschriften an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst werden. Zugleich werden Genehmigungsverfahren vereinfacht, damit spezielle Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products /ATMP) wie Gen- oder Zelltherapeutika schneller verfügbar sind.
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Downloads: pdf 17 0421 Stellungnahme Paritaetischer zu ÄA 7 10 Blut Gewebegesetz (156 KB) pdf 17 0328 PSG Änderungsanträge 18 14 0250 2 ÄAe Koa Blut und Gewebe fachfremd (604 KB)
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