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PflBG - Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft getreten

Aufgrund der Änderungen im Zuge des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen von den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit Satz 2 IfSG).

Die "Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" wurde am 12.6.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Paritätische hat zusammen mit den in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbänden zum Referentenentwurf der Verordnung Stellung genommen.

Es werden Regelungen geschaffen, die es den Ländern vorübergehend ermöglichen, von den Vorgaben der jeweiligen Berufsgesetze und der jeweiligen auf Grundlage der Berufsgesetze erlassenen Rechtsverordnungen abzuweichen. Diese Regelungen sind für alle Gesundheitsfachberufe erforderlich, da die epidemische Lage von nationaler Tragweite Ausbildungen und Prüfungen in allen Gesundheitsfachberufen berührt. Dadurch werden in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausbildungen und die Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen soweit notwendig durch an die Lage angepasste Formate flexibilisiert. Das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels muss bei Anwendung der Regelungen stets gewährleistet sein. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 23.5.2020 in Kraft und sie tritt ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag oder spätestens mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

Im Einzelnen wird Folgendes geregelt:

  • Nutzung digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate,
  • Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung um höchstens sechs Monate,
  • Abweichungsmöglichkeit von den jeweiligen Regelungen zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  • Abweichung von Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, die einen Patientenkontakt vorsehen, dahingehend, dass Simulationsformate genutzt werden können,
  • Abweichung von den Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung, der in Laboratorien durchzuführen ist, dahingehend, dass dieser Prüfungsteil zeitlich verkürzt oder teilweise in anderen geeigneten Formaten durchgeführt werden kann,
  • Erweiterungen der Regelungen zu den Prüfungsausschüssen und zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung auf Eignungs- und Kenntnisprüfungen,
  • Abweichung von Regelungen zur Qualifikation der Praxisanleitung.

Weitere Informationen (u.a. VO-Text mit Begründungen) unter:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/ausbildungssicherung.html

 

Verknüpfte Artikel:

GEBT II - Bundesrat beschließt Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 2020 0610 VO Ausbildungssicherung 1 (71 KB)

 

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