FG StatPflegVers (280)
Sehr geehrte Damen und Herren, insbesondere beim Diakonischen Werk in Baden-Württemberg wurde im Zusammenhang mit den Rahmenvereinbarungen nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V für die ambulante Hospizarbeit datenschutzrechtliche Bedenken diskutiert. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat sich nun in einem Schreiben von 24.06.2011 zu den Bedenken bezüglich der datenschutzrechtlichen Legitimation für die in der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V, zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.04.2010, geforderte Übermittlung personenbezogener Daten geäußert. Anbei übermitteln wir Ihnen das Schreiben des BfDI vom 24.06.2011 zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Ute Zentgraff
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Beurteilung des BfDI nach § 39a SGB V vom 24.06.2011 (34.48 kB)
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Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten zu § 39a Abs. 2 Satz 7 SGB V der RV für Hospizdienste
- Kategorie: P8a Verträge und Vereinbarungen Pflege
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