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Brille als regelmäßig wiederkehrender Sonderbedarf muss als Zuschuss vom Jobcenter übernommen werden

Im vorliegenden Fall leidet der Hartz IV-Bezieher unter einer chronischen Augenerkrankung, die zu einer kontinuierlichen Verschlechterung seiner Sehkraft führt. Deshalb ist eine regelmäßige, wiederkehrende Anpassung der Sehschärfe notwendig.

Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II wird ein laufender Bedarf, für den die Kosten vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, dadurch definiert, dass dieser einen „regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen" Bedarf darstellen muss. § 21 Abs. 6 SGB II und die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II müssen gemeinsam gewährleisten, dass jeder atypische oder besondere Bedarf abgedeckt wird. Dabei grenzt das Merkmal „laufender Bedarf“ den einmaligen Bedarf ab.

Ein laufender Bedarf besteht nur dann, wenn der besondere Bedarf mehr als einmal während des Bewilligungszeitraumes auftritt. Unter Umständen kann der besondere Bedarf jedoch auch bestehen, wenn er nicht zwingend in jedem Bewilligungszeitraum zum Tragen kommt, jedoch häufiger auftritt und aufgrund der Höhe der Aufwendungen nicht über ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II regelt werden kann. (ag)

Daher: wenn aufgrund der besonderen Sachlage, beispielsweise aufgrund einer bestehenden Augenerkrankung, nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Anschaffung einer Brille um einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf handelt, gilt etwas anderes.

Nebenstehend abrufbereit das Urteil des LSG NRW.

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Downloads:

pdf  LSG NRW Brille als Sonderbedarf. Beschluss vom 12.06.2013 (15.24 kB)

 

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