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Anhörung Änderung MBO und MBeVO, Stellungnahme der BAGFW

FG stationär

 

Der Paritätische Wohlfahrtsverband:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Mail vom 26.08.2011 hatten wir Sie über das Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Musterbauordnung (MBO) und zur Änderung der Musterbeherbungsstättenverordnung (MBeVO) informiert. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme (s. Anlage) abgestimmt und diese an die zuständige Fachkomission Bauaufsicht versandt.


In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen noch kurz eine Einschätzung zur Wirkung der Musterbauverordnung im Bauordnungsrecht geben:

Bauordnungsrecht ist Länderkompetenz. Insofern hat jedes Land seine eigene Bauordnung. Technische Entwicklungen, Bauträger etc. machen nicht vor Ländergrenzen halt. Deshalb gab es schon immer den Versuch, mittels einer Musterbauordnung eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten. Einen Überblick über die verschiedenen Landesbauordnungen finden Sie auf folgender Seite:

http://www.bauordnungen.de/html/deutschland.html

Die Musterbauordnung ist nicht verbindlich und gilt auch nicht in den Ländern. Jedes Land ist frei, seine Bauordnung zu gestalten, sich am Muster zu orientieren oder eben auch nicht.

Funktion und Adressaten der Bauordnungen sollen hier am Beispiel der Bauordnung Berlin dargestellt werden:

§ 53 Grundpflichten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.


Sowohl die Errichtung wie auch die Nutzung eines Bauwerks unterliegen den Regelungen der Bauordnung, ebenso Umbauten wie auch Nutzungsänderungen. Adressat ist der Bauherr bzw. Immobilieneigentürmer. Die anderen in § 53 BauO Berlin genannten Beteiligten sind Architekt, Bauleiter, Bauunternehmer.

Bezüglich der Anforderungen an Sonderbauten ist der Immobilieneigentümer verantwortlich, dass die Anforderungen erfüllt sind. Ist die Nutzung einer Wohnung als normale Wohnung zulässig, darf er sie als solche vermieten, nicht aber als Büro, Lager oder als Sonderbau. Deshalb findet sich in Mietverträgen normalerweise auch der Nutzungszweck. Will der Mieter eine Nutzungsänderung, muss er den Eigentümer um seine Zustimmung bitten. Diese erteilt dieser tunlichst nicht, bevor er eine Nutzungsänderung vom Bauamt genehmigt bekommen hat. Andernfalls droht ein Bußgeld. Ändert der Mieter die Nutzung ohne Zustimmung des Eigentümers, ist das regelmäßig ein Kündigungsgrund.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege



verknüpfte Artikel:

Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauverordnung

 

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pdf Stellungnahme Musterbauordnung (49.28 kB)

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