FG stationär Der Paritätische Gesamtverband informiert über die sich fortentwickelnde Rechtsprechung:
das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat am 08.07.2011 die Beschwerde der Pflegekassen gegen die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Halle, mit der ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Pflege-Transparenzbericht) ueines Pflegedienstes untersagt wurde, zurückgewiesen. In seiner Entscheidung (Az L 4 P 44/10 B ER) führt das Landessozialgericht aus, dass Pflegeanbieter grundsätzlich veröffentlichte negative Bewertungen dulden müssen, da dies interessierte Pflegebedürftige und Angehörige interessierten. Allerdings müssten für eine Beurteilung mindestens zehn Pflegebedürftige einbezogen werden, um statistisch brachbare Zahlen zu erhalten. Geklagt hatte ein ambulanter Pflegedienst, der für seine "pflegerischen Leistungen" die Note 5,0 erhalten hatte. Die Veröffentlichung untersagten die Richter, da nur fünf Pflegebedürftige befragt worden seien. Die Prüfvorschriften setzten diese Zahl zwar als Untergrenze, das Landessozialgericht halte diese aber nicht für verfassungskonform. Wissenschaftliche Auswertungen der bisher veröffentlichten Ergebnisse hätten gezeigt, dass Aussagen bei einer zu kleinen Basis von Befragten zweifelhaft sein können. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Urteil finden Sie im Internet unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144154 . Mit freundlichen Grüßen Ute Zentgraff
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LSG Sachsen-Anhalt - Pflegetransparenzberichte (107.03 kB)
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PTV – Veröffentlichungen. Und noch ein (rechtskräftiges) Urteil.
- Kategorie: P7b Reformen Pflege & Gesundheit / Rechtsprechung
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