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SGB XI. Urteil Sozialgericht Münster: Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten von KUPF

FG stationär

Der Paritätische Gesamtverband informiert über das noch nicht rechtskräftige Urteil des SG Münster. Besonders interessant an dem als Download hinterlegten Urteil ist die Problematisierung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Konkret geht es darum, ob die Einwilligung der Heimbewohner zu einer Inaugenscheinnahme schriftlich vorliegen muss, bevor geprüft wird (Ziffer 42):

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Sozialgericht Münster hat in seiner Entscheidung am 24.06.2011 (Az S 6 P 14/11) der Veröffentlichung eines Pflege-Transparenzberichts einer Kurzzeitpflegeeinrichtung auf der Grundlage einer Prüfung nach der QPR stationär bzw. der PTVS eine Absage erteilt. Darüber hinaus hat sich das Sozialgericht Münster in seinem Urteil damit auseinandergesetzt, ob eine mündliche Einwilligung pflegebedürftiger Menschen für die Inaugenscheinnahme durch den MDK als ausreichend anzusehen ist und hat dies im Ergebnis verneint.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass die Pflegekassen gegen das Urteil Revision einlegen werden. Wir werden Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Das Urteil finden Sie auf der Internetseite http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_muenster/j2011/S_6_P_14_11urteil20110624.html

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege

 

Nachsatz. Stand 15.08.2011: Der Paritätische Gesamtverband weist darauf hin, dass gegen das Urteil nunmehr ein Berufungsverfahren beim LSG Essen anhängig ist.


verknüpfte Artikel:


 

Downloads:

pdf pdf Sozialgericht Münster, S 6 P 14/11 - Transparenzbericht (32.48 kB)

 

Downloads für Mitglieder:


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