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BSG zur Klagemöglichkeit des Heimträgers auf Vergütung nach höherer Pflegestufe

FG StatPflegVers (173)

Der Paritätische Gesamtverband mit einem Hinweis auf ein BSG Urteil:

Bundessozialgericht, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 P 4/09 R:
Eigene Klagemöglichkeit des Heimträgers auf Vergütung nach höherer Pflegestufe erfordert immer die Durchführung des Verfahrens nach § 87 a Abs. 2 SGB XI!


Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne machen wir Sie auf das vorbezeichnete Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) aufmerksam...(siehe Download).

In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BSG, U. v. 1.9.2005 - B 3 P 4/04 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) nun mit Urteil vom 07.10.2010, Az.: B 3 P 4/09 R entschieden, dass die Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach § 87 a Abs. 2 SGB XI stets Voraussetzung dafür ist, dass ein Heimträger bei erhöhtem Pflegebedarf des Versicherten selbst die Pflegekasse auf Zahlung eines höheren Pflegesatzes verklagen kann. Dies soll nicht nur in den ausdrücklich vom Wortlaut des § 87 a Abs. 2 SGB XI erfassten Fällen gelten, in denen der Versicherte die Stellung des Höherstufungsantrages verweigert, sondern auch in den Fällen, in denen der Versicherte das Höherstufungsverfahren schlicht nicht, nicht ernsthaft oder nicht mehr betreibt. (Im vorliegend entschiedenen Fall hatte der Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten die Klage auf Höherstufung zurück genommen.)

Auch in diesen Fällen bleibt es daher grundsätzlich Sache des Versicherten, die Pflegestufenerhöhung zu betreiben. Gleichzeitig kann aber auch hier dem Heimträger sein (verfassungsmäßig geschützter) Anspruch auf angemessene Vergütung für seine im Rahmen des Versorgungsauftrages ordnungsgemäß erbrachten Pflegeleistungen nicht abgesprochen werden. Somit kann die Pflegeeinrichtung auch in diesen Fällen selbst und unter Durchbrechung einer bestandskräftigen Pflegestufenzuordnung auf eine höhere Vergütung klagen, wenn sie den Versicherten zuvor förmlich und unter Beachtung der Vorgaben des § 87 a Abs. 2 SGB XI zur Stellung des Höherstufungsantrages aufgefordert hat.

Mit freundlichen Grüßen

Anuschka Novakovic
Rechtsanwältin
Referentin Grundlagen der Finanzierung
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Gesamtverband

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Downloads:

pdf  BSG-Urteil Klagemöglichkeit auf Vergütung nach höherer Pflegestufe (33.17 kB) pdf

 

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