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PUEG - Richtlinien nach § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI Anpassung PUEG_ Anhörungsverfahren

 

Aufgrund von gesetzlichen Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) sind die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf nach § 8 Absatz 7 SGB XI sowie die Richtlinien zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 8 SGB XI anzupassen.

Dies betrifft die durch das PUEG geregelte Verlängerung des Förderzeitraumes sowie der Änderungen des Fördertatbestandes bzw. der Fördermodalitäten sind die Richtlinien nach § 8 Absatz 7 SGB XI sowie nach § 8 Absatz 8 SGB XI entsprechend anzupassen. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf wurde bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich wurde der Zuschuss für Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiter auf 70% der verausgabten Mittel, maximal 10.000 Euro erhöht. In den Jahren 2025 bis 2030 stehen die in den Jahren 2023 und 2024 nicht verausgabten Mittel abzüglich der Mittel für die Modellvorhaben nach § 123 SGB XI zur Verfügung.

Für die Förderung der Digitalisierung in den Pflegeeinrichtungen ist bislang in den Jahren 2019 bis 2023 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, maximal aber 12.000 Euro je Einrichtung, für digitale und technische Anschaffungen vorgesehen. Die Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wird mit Inkrafttreten des PUEG bis zum Ende des Jahres 2030 verlängert. Darüber hinaus wird der Förderzweck erweitert, so dass neben der Entlastung der Pflegekräfte nunmehr auch die Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen Hauptzweck der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung sein kann. Gesetzlich konkretisiert wurden auch die förderfähigen Anschaffungen sowie die förderfähigen Aus-, Fort- und Weiterbildungen und Schulungen. Den Anlagen können die entsprechenden Änderungen entnommen werden.aufgrund von gesetzlichen Änderungen durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) sind die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf nach § 8 Absatz 7 SGB XI sowie die Richtlinien zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 8 Absatz 8 SGB XI anzupassen. Dies betrifft die durch das PUEG geregelte Verlängerung des Förderzeitraumes sowie der Änderungen des Fördertatbestandes bzw. der Fördermodalitäten sind die Richtlinien nach § 8 Absatz 7 SGB XI sowie nach § 8 Absatz 8 SGB XI entsprechend anzupassen. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf wurde bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich wurde der Zuschuss für Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiter auf 70% der verausgabten Mittel, maximal 10.000 Euro erhöht. In den Jahren 2025 bis 2030 stehen die in den Jahren 2023 und 2024 nicht verausgabten Mittel abzüglich der Mittel für die Modellvorhaben nach § 123 SGB XI zur Verfügung.

 

Für die Förderung der Digitalisierung in den Pflegeeinrichtungen ist bislang in den Jahren 2019 bis 2023 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, maximal aber 12.000 Euro je Einrichtung, für digitale und technische Anschaffungen vorgesehen. Die Förderung von Maßnahmen zur Digitalisierung in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen wird mit Inkrafttreten des PUEG bis zum Ende des Jahres 2030 verlängert. Darüber hinaus wird der Förderzweck erweitert, so dass neben der Entlastung der Pflegekräfte nunmehr auch die Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen Hauptzweck der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung sein kann. Gesetzlich konkretisiert wurden auch die förderfähigen Anschaffungen sowie die förderfähigen Aus-, Fort- und Weiterbildungen und Schulungen. Den Anlagen können die entsprechenden Änderungen entnommen werden.

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

 PUEG - Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG) verabschiedet (Bundestag und Bundesrat Stand 16.06.23)   

 

PpSG/GVWG - Anpassung der Orientierungshilfen zur Förderung von Digitalisierung und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI 

 

Downloads für Mitglieder:

  pdf 2023 06 22 RiLi § 8 Abs 8 SGB XI PUEG (54 KB)

pdf 2023 06 22 RiLi § 8 Abs 7 SGB XI PUEG (71 KB)

 

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