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Anpassung der Nachweis-Richtlinien nach § 84 Abs. 7 SGB XI

Am 24.02.2023 informiert der GKV Spitzenverband, dass nach Genehmigung durch das BMG am 22.02.2023 die „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 84 Absatz 7 SGB XI zum Nachweisverfahren über die bei der Pflegevergütung zu Grunde gelegte Bezahlung von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen (Nachweis-Richtlinien vom 07.11.2022) veröffentlich wird und damit in Kraft getreten ist (vgl. auch Anhörungsverfahren bzw. Fachgruppe seit Oktober 2022)

Aufgrund der im Rahmen des PUEG vorgesehenen Änderung von § 84 Abs. 7 in Verbindung mit dem neu eingefügten Abs. 2a in § 82c SGB XI wird eine Änderung der Nachweis-Richtlinien erforderlich. Die Richtlinien nach  § 84 Abs. 7 SGB XI wurden nach der Anhörungsverfahren am 27.06.2023 angepasst.

Die Ergänzungen betreffen die nicht tarif-/AVR-gebundenen Pflegeeinrichtungen. 

Da durch die gesetzliche Änderung künftig von nicht-tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen auch Nachweise über die bei der Pflegevergütung zu Grunde gelegte Bezahlung von Beschäftigten, die keine Leistungen der Pflege und Betreuung erbringen, angefordert werden können, wurde in § 4 (Nachweisverfahren für nicht-tarifgebundene Pflegeeinrichtungen) Abs. 2 eingefügt.

 

Verknüpfte Artikel:

GVWG Tariftreue - Nachweis-Richtlinien nach § 84 Abs. 7 SGB XI in Kraft getreten (24.02.2023)


Downloads für Mitglieder:

pdf 2023 06 19 Anpassung Nachweis Richtlinien nach § 84 Abs 7 SGB XI Anhörung Entw ÄM BAGFW (181 KB)

 

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