Aktualisierung 20.09.2022: Mit der gesetzlichen Ergänzung in § 150a Abs. 7 SGB XI gemäß Covid-19-SchG („Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Meldung nach Satz 5 spätestens am 30. September 2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 erfolgen.“) sind die Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zu den Pflegebonus-Festlegungen am 20.09.22 angepasst worden (Änderungen bei Frage 28a (neu) sowie bei den Fragen 45 und 50).
Die Pflegebonus-Festlegungen einschließlich der Anlage 1 bis 5 wurden BMG genehmigt. Die Meldungen zur Beantragung der Pflegeboni sind an die jeweilige zuständige Pflegekasse zu richten.
Ergänzung am 12.07.2022: Der GKV informierte heute zur Fristverlängerung wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich der Frist zur Beantragung des Pflegebonus bei der zuständigen Pflegekasse werden wir folgende Information auf unserer Homepage veröffentlichen: Nach § 150a Abs. 7 Satz 5 SGB XI melden die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von § 150a Abs. 1 Satz 2 SGB XI den Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022. Im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne für die Meldung der Auszahlungsbeträge sehr kurz ist, wurden die Pflegekassen gebeten, Meldungen auch nach dem 31. Juli 2022 bis einschließlich 8. August 2022 anzunehmen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer zuständigen Pflegekasse in Verbindung. Soweit Meldungen nach dem 31. Juli 2022 von den Pflegekassen angenommen werden, wird die Auszahlung durch die zuständige Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen. In der nun vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigten Fassung der Festlegungen sind folgende Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung hervorzuheben. Wir haben zur besseren Übersicht auch ein Dokument mit Textabgleich beigefügt:
Ergänzung vom 15.07.2022:
Der GKV-SV informiert u.a. über die Veröffentlichung angepasster FAQ (s. Download). Soweit eine Meldung nach dem 31. Juli 2022 von der zuständigen Pflegekasse angenommen wird, wird die entsprechende Auszahlung durch die Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen."
Ergänzung vom 20.09.2022 Aufgrund der gesetzlichen Ergänzung in § 150a Abs. 7 SGB XI gemäß Covid-19-SchG („Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Meldung nach Satz 5 spätestens am 30. September 2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 erfolgen.“) wurde der Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zu den Pflegebonus-Festlegungen angepasst. Die beigefügte Fassung der FAQ beinhaltet Änderungen bei Frage 28a (neu) sowie bei den Fragen 45 und 50. Für Auszubildende nach § 150a Abs. 3 SGB XI gilt aufgrund der Änderung von § 150a Abs. 7 SGB XI die Ausnahmeregelung, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge durch die Pflegeeinrichtung spätestens bis 30. September 2022 und die Auszahlung durch die Pflegekasse spätestens bis 31. Oktober 2022 zu erfolgen hat.
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