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Pflegebonusgesetz (PflegebonusG) - Pflegebonus-Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI (Veröffentlichung am 11.07.2022) ergänzt am 12.07.2022, 15.07.2022 sowie am 20.09.2022

Aktualisierung 20.09.2022: Mit der gesetzlichen Ergänzung in § 150a Abs. 7 SGB XI gemäß Covid-19-SchG („Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Meldung nach Satz 5 spätestens am 30. September 2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 erfolgen.“) sind die Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zu den Pflegebonus-Festlegungen am 20.09.22 angepasst worden (Änderungen bei Frage 28a (neu) sowie bei den Fragen 45 und 50).

 

Die Pflegebonus-Festlegungen einschließlich der Anlage 1 bis 5 wurden BMG genehmigt. Die Meldungen zur Beantragung der Pflegeboni sind an die jeweilige zuständige Pflegekasse zu richten.

 

Ergänzung am 12.07.2022:

Der GKV informierte heute zur Fristverlängerung wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich der Frist zur Beantragung des Pflegebonus bei der zuständigen Pflegekasse werden wir folgende Information auf unserer Homepage veröffentlichen:

Nach § 150a Abs. 7 Satz 5 SGB XI melden die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von § 150a Abs. 1 Satz 2 SGB XI den Pflegekassen den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022. Im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne für die Meldung der Auszahlungsbeträge sehr kurz ist, wurden die Pflegekassen gebeten, Meldungen auch nach dem 31. Juli 2022 bis einschließlich 8. August 2022 anzunehmen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer zuständigen Pflegekasse in Verbindung. Soweit Meldungen nach dem 31. Juli 2022 von den Pflegekassen angenommen werden, wird die Auszahlung durch die zuständige Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen.

In der nun vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) genehmigten Fassung der Festlegungen sind folgende Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung hervorzuheben. Wir haben zur besseren Übersicht auch ein Dokument mit Textabgleich beigefügt:

  • es besteht kein Anspruch, sofern am 30. Juni 2022 ein vom Gesundheitsamt ausgesprochenes Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot gegenüber dem oder der Beschäftigten vorliegt, der oder die der COVID-19- Immunitätsnachweispflicht nach § 20a IfSG nicht nachgekommen ist.
  • Das Günstigkeitsprinzip bei der Bemessung für die Anspruchsberechtigten wird erläutert.
  • Bereits ausgezahlte Corona-Prämien sind nicht mehr nachträglich erstattungsfähig.
  • Vor Auszahlung des gemeldeten Betrages an die Pflegeeinrichtung ist durch die zuständige Pflegekasse die Höhe des gemeldeten Betrages auf Plausibilität zu überprüfen.

 

Ergänzung vom 15.07.2022:

Der GKV-SV informiert u.a. über die Veröffentlichung angepasster FAQ (s. Download).
"Folgenden Hinweis möchten wir Ihnen ergänzend geben: Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass die derzeit auf unserer Homepage veröffentlichte Formulierung zum Umgang mit den Fristen (Soweit Meldungen nach dem 31. Juli 2022 von den Pflegekassen angenommen werden, wird die Auszahlung durch die zuständige Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen), dahingehend missverstanden werden könnte, dass soweit die Pflegekassen nach dem 31.07.2022 Meldungen annehmen, sich die Auszahlungsfrist für alle - auch für die fristgerecht eingereichten – Anträge verschiebt. Zur Klarstellung, dass sich die Auszahlungsfrist nur bei den Anträgen verschieben kann, die nach dem 31.07.2022 eingereicht und von der jeweiligen Pflegekasse angenommen werden, werden wir den o. g. Satz durch den folgenden auf unserer Homepage ersetzen:  

Soweit eine Meldung nach dem 31. Juli 2022 von der zuständigen Pflegekasse angenommen wird, wird die entsprechende Auszahlung durch die Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen."

 

Ergänzung vom 20.09.2022

Aufgrund der gesetzlichen Ergänzung in § 150a Abs. 7 SGB XI gemäß Covid-19-SchG („Für Auszubildende nach Absatz 3 muss die Meldung nach Satz 5 spätestens am 30. September 2022 und die Auszahlung nach Satz 6 bis spätestens zum 31. Oktober 2022 erfolgen.“) wurde der Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zu den Pflegebonus-Festlegungen angepasst. Die beigefügte Fassung der FAQ beinhaltet Änderungen bei Frage 28a (neu) sowie bei den Fragen 45 und 50.

Für Auszubildende nach § 150a Abs. 3 SGB XI gilt aufgrund der Änderung von § 150a Abs. 7 SGB XI die Ausnahmeregelung, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge durch die Pflegeeinrichtung spätestens bis 30. September 2022 und die Auszahlung durch die Pflegekasse spätestens bis 31. Oktober 2022 zu erfolgen hat.


 

 

 

Verknüpfte Artikel:

Pflegebonusgesetz (PflegebonusG) - Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 

Pflegebonusgesetz (PflegebonusG) - Bundestagsbeschluss vom 18.05.2022 und Änderungsanträge des Gesundheitsausschusses - Beschluss Bundesrat 10.06.2022

Pflegebonusgesetz (PflegebonusG) - Gesetzesentwurf und Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands


Downloads für Mitglieder:

pdf 22 0712 Textabgleich Festlegung Entwurf Endfassung (62 KB)

 

pdf 2022 06 27 Pflegebonus Festlegungen § 150a SGB XI nach Zustimmung BMG (104 KB)

 

spreadsheet Anlage 1 Pflegebonus Festlegungen § 150a Abs 7 SGB XI Musterformular Geltendmachung PE nach Zustimmung BMG (53 KB)

spreadsheet Anlage 2 Pflegebonus Festlegungen § 150a Abs 7 SGB XI Musterformular Geltendmachung DL nach Zustimmung BMG (23 KB)

spreadsheet Anlage 2a Pflegebonus Festlegungen § 150a Abs 7 SGB XI Darlegung Personaleinsatz DL nach Zustimmung BMG (22 KB)

pdf Anlage 3 Pflegebonus Festlegungen § 150a SGB XI Information der Beschäftigten PE und DL nach Zustimmung BMG (105 KB)

document Anlage 3 Pflegebonus Festlegungen Übertragung in WORD der pdf Anlage 3 (24 KB)

spreadsheet Anlage 4 Pflegebonus Festlegungen § 150a Abs 7 SGB XI Mitteilung Auszahlung PE nach Zustimmung BMG (51 KB)

spreadsheet Anlage 5 Pflegebonus Festlegungen § 150a Abs 7 SGB XI Mitteilung Auszahlung DL nach Zustimmung BMG (79 KB)

 

spreadsheet 2022 07 01 Zustaendige Pflegekassen Pflegeeinrichtungen Pflegebonus (768 KB)

spreadsheet 2022 07 01 Zustaendige Pflegekassen Dienstleister Pflegebonus (55 KB)

 

 

pdf 2022 07 13 FAQ zu Festlegungen nach § 150a Abs 7 SGB XI (423 KB)

 

 

pdf 2022 09 20 FAQ zu Festlegungen nach § 150a Abs 7 SGB XI (421 KB)

document 2022 09 20 FAQ zu Festlegungen nach § 150a Abs 7 SGB XI ÄM (59 KB)

 

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