Mit den Änderungen des § 43c SGB XI wird ab dem 1. Januar 2022 eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile in der vollstationären Pflege eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll sein pflegebedingter Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. Demnach erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5, ab dem Beginn der Versorgung einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent und Pflegebedürftige die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, künftig einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent ihres zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Ab dem dritten Jahr in stationärer Langzeitpflege steigt dieser Zuschlag auf 45 Prozent und ab dem vierten Jahr dauerhaft auf 70 Prozent. Bereits vorhandene Versorgungszeiten sollen angerechnet werden. Angefangene Monate werden voll angerechnet. Die Pflegeeinrichtung, die den Pflegebedürftigen versorgt, stellt der Pflegekasse des Pflegebedürftigen neben dem Leistungsbetrag den Leistungszuschlag in Rechnung und dem Pflegebedürftigen den verbleibenden Eigenanteil. Die Regelung gilt auch für PKV-Versicherte und Sozialhifeempfänger, aber nicht für Nichtversicherte. Bei der Umsetzung der Regelung gibt es allerdings zahlreiche Probleme und Herausforderungen. Nebenstehend sind für Mitgliedsorganisationen die zurückliegenden Fachinformationen und entsprechenden Anlagen als Download hinterlegt (u.a. Gemeinsames Bundesschreiben zur Umsetzung und Verfahren Träger der Sozialhilfe im Land Berlin (HzP) ).
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Verknüpfte Artikel: GVWG / Pflegereformgesetz - Bundesrat billigt Pflegereform & Bundestagsdebatte zur Pflegepolitik Downloads für Mitglieder: 21 1206 §43c Bundesinfo BKKen Umsetzung pdf 21 1202 §43c Fachinfo 1 BKKen Info (402 KB) pdf 21 1202 §43c Fachinfo 2 Aussage SenGPG zu HzP (180 KB)
pdf 21 1129 SenGPG HzP Anschr an PE zu §43c SGB XI (134 KB) pdf 21 1126 §43c Fachinfo Gem Schreiben Bundesebene Umsetzung (232 KB) pdf 21 1126 43c BUND Anschreiben final (232 KB) pdf 21 1115 §43c Leistungszuschlag Umsetzung AOK Berlin (245 KB) |