Am 14.01.2021 ist die Änderung der Berliner Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) zur Regelung der Nachbarschaftshilfe in Berlin in Kraft getreten. Mit der Einfügung eines neuen § 5a wird eine Anpassung an die Bedarfslage der Pflegebedürftigen in Berlin vorgenommen und die Unterstützung durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer in den Leistungskomplex der Angebote zur Unterstützung im Alltag eingebunden.Damit ist es nun auch in Berlin möglich, den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 € monatlich im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe einzusetzen.
Für die Nachbarschaftshilfe gelten folgende Voraussetzungen:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können sich die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bei der zuständigen Pflegekasse der zu pflegenden Person registrieren lassen und dort die Leistungen für maximal acht Euro die Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages in Rechnung stellen. In den Absätzen 6 und 7 des neuen § 5a (s. Anlage) ist die Beteiligung der Pflegestützpunkte geregelt worden. Diese besteht in der Auskunft zur Inanspruchnahme der Nachbarschaftshilfe sowie in der Hilfestellung bei der Koordinierung der erstmaligen Nachbarschaftshilfe zwischen den Pflegebedürftigen und den Nachbarschaftshelfern. Darunter fällt z.B. der Hinweis auf eine schriftliche Vereinbarung über den Inhalt und dem zeitlichen Umfang der Hilfe sowie auf weiterführende Beratungs- und Unterstützungsangebote, in denen die Helferinnen und Helfer im Bedarfsfall Rat und Hilfe finden können. Die Überprüfung der Einhaltung aller Voraussetzungen obliegt allein den Nachbarschaftshelfern. Eine weitergehende Betreuungs- oder Begleitpflicht der Pflegestützpunkte nach einer erfolgreichen Aufnahme der Nachbarschaftshilfe besteht nicht. Weitere Informationen auf der Seite des Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung https://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de/
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