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PuVO - Änderung der Pflegeunterstützungsverordnung in Kraft getreten & Erweiterung um Nachbarschaftshilfe

Am 14.01.2021 ist die Änderung der Berliner Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) zur Regelung der Nachbarschaftshilfe in Berlin in Kraft getreten. Mit der Einfügung eines neuen § 5a wird eine Anpassung an die Bedarfslage der Pflegebedürftigen in Berlin vorgenommen und die Unterstützung durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer in den Leistungskomplex der Angebote zur Unterstützung im Alltag eingebunden.Damit ist es nun auch in Berlin möglich, den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 € monatlich im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe einzusetzen.

 

Für die Nachbarschaftshilfe gelten folgende Voraussetzungen:

  • Helfende müssen volljährig sein und dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützten Person leben, nicht bis zum zweiten Grad mit diesem verwandt oder verschwägert und nicht als deren Pflegeperson tätig sein.
  • Es dürfen nur Unterstützungsleistungen mit ausschließlich niedrigschwelligem Charakter erbracht werden
  • Helfende erhalten eine Aufwandsentschädigung von höchstens 8 Euro je Stunde
  • Es können bis zu zwei Pflegebedürftige unterstützt werden.
  • Teilnahme an einer 6-stündigen Schulung, bei Vorliegen eines Pflegekurses nach § 45 oder einer Ausbildung in der Pflege oder Sozialarbeit ist eine zweistündige Informationsveranstaltung zu absolvieren

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können sich die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bei der zuständigen Pflegekasse der zu pflegenden Person  registrieren lassen und dort die Leistungen für maximal acht Euro die Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages in Rechnung stellen.

In den Absätzen 6 und 7 des neuen § 5a  (s. Anlage) ist die Beteiligung der Pflegestützpunkte geregelt worden. Diese besteht in der Auskunft zur Inanspruchnahme der Nachbarschaftshilfe sowie in der Hilfestellung bei der Koordinierung der erstmaligen Nachbarschaftshilfe zwischen den Pflegebedürftigen und den Nachbarschaftshelfern. Darunter fällt z.B. der Hinweis auf eine schriftliche Vereinbarung über den Inhalt und dem zeitlichen Umfang der Hilfe sowie auf weiterführende Beratungs- und Unterstützungsangebote, in denen die Helferinnen und Helfer im Bedarfsfall Rat und Hilfe finden können. Die Überprüfung der Einhaltung aller Voraussetzungen obliegt allein den Nachbarschaftshelfern. Eine weitergehende Betreuungs- oder Begleitpflicht der Pflegestützpunkte nach einer erfolgreichen Aufnahme der Nachbarschaftshilfe besteht nicht.

Weitere Informationen auf der Seite des Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung https://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de/

 

 

Verknüpfte Artikel:

PUVO - Pflegeunterstützungsverordnung Berlin ab 01.01.2017 - Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag veröffentlicht (ehemals PflegebetreuungsVO) (10/2017)

Downloads für Mitglieder:

21 0113 GVBl nr 2

 

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