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IPREG - Sachstand, Anhörung und Aktuelle Entwürfe der Änderungsanträge zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG)

Die aktuellen Entwürfen der Änderungsanträge der CDU/CSU und SPD-Fraktionen zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz sehen folgende Änderungen vor:

 

1. Weaning-Assessment:

- Einschätzung des Beatmungsstatus soll nicht erst vor Verlegung oder Entlassung, sondern auch schon während der Krankenhausbehandlung erfolgen (§ 39 SGB V)

- Vereinbarung des Näheren zur Einschätzung des Beatmungsstatus während der Krankenhausbehandlung durch die Vertragsparteien auf Bundesebene (§ 9 KHEntgG)

2. Transparenz Leistungserbringer:

Die Landesverbände der Krankenkassen sollen eine Liste mit allen Leistungserbringern erstellen, mit denen Verträge nach § 132j Absatz 5 abgeschlossen wurden (§ 132j SGB V). Hierdurch soll mehr Transparenz für Versicherte mit einem Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c über die zur Verfügung stehenden Leistungserbringer geschaffen werden.

3. Datenübermittlung Krankenhäuser an Kassen:

Bei Entlassung oder Verlegung von Beatmungspatienten sind auch Angaben zur aufnehmenden Einrichtung oder zu einer geplanten Heimbeatmung zu übermitteln (§ 301 SGB V).

Die Kritik des Paritätischen und anderer Verbände am Gesetzesentwurf zum IPReG, insbesondere im Hinblick auf die Eingriffsrechte der Medizinischen Dienste bzw. der Krankenkassen auf das Versorgungssetting, wurde bei den vorliegenden Änderungsanträgen noch nicht berücksichtigt. Wir werden weiterhin unsere Kontakte nutzen, um im weiteren Gesetzgebungsprozess notwendige Änderungen im Gesetzesentwurf zu erwirken.


Die Entwürfe der fachfremden Änderungsanträge sehen Änderungen zu folgenden Themen vor:

1. Medizinische Dienste (MD):

- Die Krankenhäuser müssen künftig auch den MD informieren, wenn sie Strukturmerkmale für mehr als einen Monat nicht erfüllen (§ 275d SGB V). Bisher gilt: "Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und nicht abrechnen. Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen erst nach dem 31. Dezember 2021 vorliegt, können diese Krankenhäuser bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen." (§ 275d Abs. 4 SGB V)

- Die Frist für den erstmaligen Erlass der Richtlinien zur systematischen Qualitätssicherung, zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit des Medizinischen Dienstes sowie des hierfür eingesetzten Personals und über die regelmäßige Berichterstattung wird um ein halbes Jahr verlängert. Damit wird ein Redaktionsversehen korrigiert (§ 283 SGB V).

- Die Richtlinie zur Bestellung, unabhängigen Aufgabenwahrnehmung und Vergütung der Ombudsperson wird erstmalig vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) bis zum 31.12.2020 erlassen (§ 327 SGB V).

 

2. Pflegeberufe:

- Der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz soll für ihre reguläre Arbeit eine dem Aufwand angemessene Entschädigung gezahlt werden können (§ 56 PflBG).

Wenngleich die Expertinnen und Experten der Fachkommission ehrenamtlich tätig sind und damit keine Vergütung der Expert*inneen erfolgt, könnte mit der neuen Regelung in Anlehnung an § 92b Absatz 6 SGB V eine dem Aufwand angemessene Entschädigung gezahlt werden. Deren Höhe und die Auszahlungsmodalitäten würden in der Geschäftsordnung der Fachkommission mit gemeinsamer Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. Die Aufwandsentschädigung für den Vorsitz und für die Vertretung des Vorsitzes sollte den Betrag von maximal 2.000 Euro pro Sitzungseinheit nicht überschreiten, der für die übrigen Mitglieder der Fachkommission nicht 1.500 Euro pro Sitzungseinheit. Für die Finanzierung sind jene Haushaltsmittel vorgesehen, die beim Bundesinstitut für Berufsbildung für die Fachkommission jährlich zur Verfügung stehen.

- Für den Fall, dass mit dem Pflichteinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung nicht gewährleistet ist, dass die erforderlichen Kompetenzen dort vollständig erworben werden können, soll der Kompetenzerwerb auch bei einem geeigneten Kooperationspartner möglich sein (§§ 3, 59 PflAPrV).

Gleichzeitig wird klargestellt, dass in diesem Fall die Einbeziehung mehrerer Kooperationspartner ausgeschlossen ist und die für diesen Ausnahmefall zugelassene Aufteilung eines Einsatzes auf mehrere Einrichtungen nicht für die übrigen Einsätze nach dem Pflegeberufegesetz gilt.

Mit der neuen Regelung würde unter anderem ermöglicht, dass auch solche psychiatrischen Krankenhäuser Träger der praktischen Ausbildung werden können, die während eines Pflichteinsatzes in der stationären Akutpflege nicht alle Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermitteln können. Psychiatrische Krankenhäuser können mit dem Orientierungseinsatz, dem Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung und dem Vertiefungseinsatz bei Einbeziehung der vom Träger der praktischen Ausbildung frei verteilbaren Stunden bereits mit einem Teil des Pflichteinsatzes in der allgemeinen stationären Akutpflege den überwiegenden Anteil der Ausbildung selbst gewährleisten und haben regional eine besondere Bedeutung für die Gewährleistung eines ausreichenden Ausbildungsplatzangebots.

- Inkrafttreten ist rückwirkend zum 1. Januar 2020 vorgesehen.

3. Krankenhaus-Apotheken:

 - Ermöglichung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung durch Automatisierung in Krankenhäusern mit eigener Krankenhausapotheke (§ 21 ApoG).

Um automatisierte Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu untersuchen, sollen regional Modellvorhaben in Krankenhäusern ermöglicht werden, in denen neue Abgabeformen über Automaten ohne abschließende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal erprobt werden können. Im Gegensatz zum ambulanten Bereich findet hier keine direkte Abgabe an Patientinnen und Patienten statt.

Es sollen nur Stationen eines Krankenhauses, das über eine eigene Krankenhausapotheke verfügt, versorgt werden können. Die vorgesehenen Modellvorhaben setzen die räumliche Nähe der Krankenhausapotheke und der zu versorgenden Stationen voraus. Damit werden Krankenhäuser, die von einer krankenhausversorgenden Apotheke oder einer Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses versorgt werden, von den Modellvorhaben ausgeschlossen. Durch die Verweisung auf § 43 des Arzneimittelgesetzes wird klargestellt, dass sich der Automat innerhalb der Betriebsräume der Krankenhausapotheke befinden muss.

Im Rahmen der Modellvorhaben muss sowohl eine Gefährdung der Patientinnen und Patienten ausgeschlossen als auch die Versorgung der Stationen mit Arzneimitteln gewährleistet werden. Wegen des besonderen Kontrollbedarfs bei Betäubungsmitteln, T-rezeptpflichtigen Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung sowie bei patientenindividuell verblisterten Arzneimitteln sollen diese von den Modellvorhaben ausgeschlossen werden.

Die Modellvorhaben sollen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden, um neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung automatisierter Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen zu erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass eine Laufzeit der Modellvorhaben bis zu längstens fünf Jahren hierfür ausreichend ist.

- Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage (§ 31a ApBetrO).

4. Arzneimittel:

- Technische Anpassung einer „Datenschutzregelung“ in § 31 Absatz 6 SGB V.

- Einheitliches Inkrafttreten des Wegfalls des Sondervertriebsweges Hämophilie nach § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a AMG und der Geltung der Herstellerabgabepreise nach § 130d SGB V sowie der jeweiligen Folgeregelungen §§ 31, 130a, 130b, 130d SGB V.

- Technische Korrekturen zum Wegfall des Unterlagenschutzes im Rahmen des AMNOG-Verfahrens (Art. 21 GSAV).

5. Blutspendeverbot:

- Die Bewertung des Risikos, das zu einem gruppenbezogenen Ausschluss von der Blutspende führt, ist regelmäßig zu aktualisieren und zu überprüfen, ob noch erforderlich, um hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (§§ 12a, 18, 27 TFG).

 

Die Anhörung im Gesundheitsausschuss zum IPReG war ursprünglich für den 6. Mai 2020 geplant. Aufgrund der Corona-Maßnahmen wurde dieser Termin jedoch nun abgesagt. Ein neuer Zeitplan zum weiteren Verfahren zum IPReG ist noch nicht bekannt.

 

 

Verknüpfte Artikel:

 IPREG - Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (IPREG) im Kabinett ...

SGB V IPREG - Verbändeerklärung zum IPREG (Intensiv- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) vom 21.1.2020 ...


Downloads für Mitglieder:

  pdf 20 0403 IPReG Änderungsanträge fachlich vor Anhörung (165 KB)

pdf 20 0403 IPReG Änderungsanträge fachfremd (225 KB)

pdf 20 0323 IPREG Bundesrat Sitzung 988 DrS86 1 20(neu) (133 KB)

pdf 20 0221 IPREG Bundesrat 86 20 IPREG (1.41 MB)

 

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