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PDSG - Referentenentwurf und Freie Wohlfahrtspflege nimmt Stellung zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)

Der Paritätische Gesamtverband hat gemeinsam mit weiteren Wohlfahrtsverbänden zum Referentenentwurf für ein Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur Stellung genommen. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem:

  • bei der elektronischen Verordnung ebenfalls die Verordnung über häusliche Krankenpflege zu berücksichtigen
  • den in der Pflege tätigen Personen Leserechte mit Blick auf den elektronischen Medikationsplan einzuräumen und Schreiberechte für eine Dokumentation von bei Patienten beobachteten Neben- und Wechselwirkungen
  • die Telematikinfrastruktur für eine Abrechnung im Rahmen des elektronischen Datenaustauschen für pflegerische Leistungen zu nutzen
  • bei den Anwendungen und Inhalten der eGK und der ePA ebenfalls Informationen aus der gesundheitlichen Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase nach § 132g SGB V vorzusehen
  • Bei der freiwilligen Anbindung von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur neben stationären Einrichtungen ebenfalls die gesetzliche Grundlage für die Anbindung von ambulanten Einrichtungen und Einrichtungen des Müttergenesungswerkes vorzusehen
  • die Vertretung der Pflege im Beirat zu stärken und eine einzelverbandliche Vertretung von Trägern von Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu ermöglichen

Einordnung aus Pflege-Perspektive:

Der vorliegende Referentenentwurf ist als "Fortsetzung" des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) zu sehen und regelt einerseits neue Vorgaben im Hinblick auf die elektronische Patientenakte (ePA). Diese wurden im Gesetzgebungsprozess zum DVG aufgrund von Datenschutzbedenken des Justizministeriums wieder aus dem Gesetzentwurf genommen und werden nun in diesem Entwurf geregelt. Darüber hinaus ordnet der Gesetzentwurf wesentliche bestehende Regelungen im SGB V rund um die Telematikinfrastruktur neu.

Relevant für den Bereich Pflege:

  • Bis zum 30.06.2021 sind durch die Gematik die Voraussetzungen für den Zugriff von Pflegepersonal, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Physiotherpeut/*innen auf die ePA zu schaffen. Neben Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen (nach dem Krankenpflegegesetz wie auch nach dem Pflegeberufegesetz), Altenpfleger*innen (nach dem Krankenpflegegesetz wie auch nach dem Pflegeberufegesetz), Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sollen auch Pflegehilfskräfte unter Aufsicht von Pflegefachkräften Zugriff auf die elektronische Patientenakte erhalten.
  • Zudem hat nach § 317 die Gesellschaft für Telematik einen Beirat einzurichten. Der Mitgliederkreis des Beirats wird um eine*n Vertreter* der für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen und um je einen Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene erweitert.
  • Zur Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben wurde berücksichtigt, dass bei pflegerelevanten Themen die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit einzubeziehen sind (§ 374).
  • Der Zeitraum des bereits im DVG geregelten Modellvorhabens für die wissenschaftlich gestützte Erprobung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur wird verlängert bis zum Jahr 2024 (vorher: 2022).

Telematikinfrastruktur- Vereinbarung gemäß § 106b SGB XI

Die Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die TI ist in § 106b SGB XI geregelt.  Den Leistungserbringern werden die erstmaligen Ausstattungskosten, die den Leistungserbringern  in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der TI entstehen sowie die laufenden Betriebskosten erstattet. Die Einrichtungen erhalten Erstattungen gem. der Finanzierungsvereinbarungen nach § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung. Diese seien laut GKV-SV Angaben kostendeckend für die günstigste Hardwareausführung. Verhandelt werden müssen darüber hinaus bis zum 31.3.2020 die Ansprüche der Pflegeeinrichtungen (Anzahl der Geräte pro Einrichtung) sowie das Abrechnungsverfahren. Hierzu hat der GKV-SV Verhandlungstermine unterbreitet. Der erste Termin wird am 14. Februar 2020 stattfinden.
 

Verknüpfte Artikel:

DVG/PDSG - Referentenentwurf für Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) ... 

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