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RISG - Stellungnahme des Paritätischen zum Referentenentwurf des Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetzes (RISG)

Der Paritätische und die BAGFW haben eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG) abgegeben:

Der Paritätische begrüßt dabei grundsätzlich den neuen eigenständigen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege für betroffene Patientinnen und Patienten, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass es für das Wohl der Patientinnen und Patienten ausschlaggebend ist, dass die Wahl des Ortes der außerklinischen Versorgung einzig bei der betroffenen Person oder ihrer Angehörigen bzw. dem rechtlichen Betreuer liegen darf.

Eine Einschränkung der Selbstbestimmung bzw. des freien Wahlrechts der Patientin bzw. des Patienten im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt bzw. den Ort der intensivpflegerischen Versorgung - wie im aktuellen Referentenentwurf vorgesehen - verstößt aus Sicht des Paritätischen gegen die Vorschriften zur Teilhabe der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 3 Buchst. c UN-BRK, Art. 19 Buchst. A UN-BRK, Art. 26 Abs. 1 UN-BRK), des Grundgesetzes (Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 GG) sowie gegen die entsprechenden Vorgaben des SGB V (§ 2a SGB V), des SGB IX (§ 1 SGB IX) und den im SGB V und SGB XII verankerten Grundsatz „ambulant vor stationär“ (§ 37 Abs. 1 und 2 SGB V, § 13 SGB XII).

Im Hinblick auf den drastischen Anstieg invasiv beatmeter Patientinnen und Patienten und einer nicht immer gegebenen Qualität, Effizienz und Transparenz in der Versorgung dieser Patientinnen und Patienten (insbesondere in den sog. Beatmungs-WGs) sind Maßnahmen einer besseren Qualitätskontrolle zu begrüßen. Insbesondere da eine frühzeitige Entwöhnung von der invasiven Beatmung für deren Erfolg ausschlaggebend ist, müssen hierfür entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden. In der derzeitigen Versorgungs- und Finanzierungssituation der Krankenhäuser ist derzeit leider nicht gewährleistet, dass das Weaningpotenzial aller künstlich beatmeten Patientinnen und Patienten vor der Entlassung aus dem Krankenhaus in die ambulante Weiterversorgung im erforderlichen Umfang erfasst und ausgeschöpft wird. Der Paritätische weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Entwöhnung grundsätzlich Aufgabe des Krankenhauses sein muss. Da dies in vielen Krankenhäusern nicht möglich ist, sollte der Gesetzentwurf auch ausdrücklich die Entwöhnung in spezialisierten Weaning-Zentren vorsehen und deren Aufbau fördern.

Gleichzeitig fehlt es bisher an einheitlichen gesetzlichen Regulierungen zu Personalschlüsseln und Strukturvorgaben für Qualität und Finanzierung im außerklinischen Versorgungssetting. Diese werden mit dem vorliegenden Referentenentwurf zu § 132i SGB V nun getroffen. Der Paritätische begrüßt deshalb die Bestrebungen, das Leistungsspektrum der intensivpflegerischen Versorgung einer besseren Qualitätssicherung zu unterziehen. Den pauschalen Generalverdacht gegenüber ambulanten Anbietern intensivmedizinischer Versorgung weist der Paritätische dabei jedoch zurück.

Der Paritätische begrüßt darüber hinaus die Änderungen im Bereich der Reha-Leistungen im Sinne des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pflege". Die medizinische Rehabilitation kann helfen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, hinauszuzögern oder deren Verschlimmerung zu verhüten. Ziel ist es, so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben führen zu können und am sozialen Leben teilzuhaben.

Der Paritätische hat seine Positionen zum RISG auch in einer gemeinsamen Stellungnahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in das Verfahren eingebracht.

 

 

 

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