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RISG - Bundesregierung legt Referentenentwurf zum Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG) vor

Die Bundesregierung hat nach kurzfristiger Ankündigung einen Referentenentwurf über ein Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung - kurz: Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG) - vorgelegt.

Querverweis: Im Berliner Kontext sind die jahrelangen Verhandlungen zum besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege (Verträge nach 132a SGB V im Pflegeheim) aufschlussreich, die 2017 in die Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin für die Anlagen B und C münden konnte.

Der Entwurf sieht folgende zentralen Änderungen in den Bereichen "Rehabilitation" und "intensivpflegerische Versorgung" vor:

Rehabilitation:

  • Es werden Rahmenempfehlungen und Schiedsverfahren eingeführt.
  • Bei Vergütungsvereinbarungen sollen vertraglich vereinbarte Vergütungen nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden können.
  • Beim Zugang zur geriatrischen Rehabilitation soll die Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkassen wegfallen.
  • Zu leistende Zuzahlungen, wenn Versicherte sich für eine nicht von der Krankenkasse bestimmte Einrichtung entscheiden, werden halbiert.

Intensivpflegerische Versorgung:

  • Es wird im SGB V ein eigener Paragraf für den Leistungsanspruch auf Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege eingeführt (§ 37c SGB V "Außerklinische Intensivpflege")
  • Dieser Paragraf sieht grundsätzlich eine Unterbringung von Versicherten mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege (z. B. Beatmungspatientinnen und -patienten) in einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder in einer Wohneinheit mit mindestens zwei Versicherten vor.
  • Intensiv-pflegerisch betreute Patientinnen und Patienten können nur noch in Ausnahmefällen an ihrem gewünschten Ort mit außerklinischer Intensivpflege versorgt werden, der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege z. B. in ihrer Häuslichkeit nach § 37 Abs. 2 entfällt ab dem 1. Januar 2021.
  • Für minderjährige Kinder, d. h. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt die Pflege außerhalb der Familie als nicht zumutbar. Sie haben demnach einen Schutzstatus.
  • Es gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, in welcher außerklinisch versorgte Patientinnen und Patienten einem Bestandschutz unterliegen und in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben können.
  • Um die Versorgungsqualität in den vollstationären Pflegeeinrichtungen bzw. Wohneinheiten im Hinblick auf außerklinische Intensivpflege zu sichern, müssen Vertreter des GKV-Spitzenverbands und Vertreter von vollstationären und ambulanten Pflegediensten bis zum 31. Dezember 2020 gemeinsame Rahmenempfeh-lungen über die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege beschließen. Hierfür wird ein neuer §132i SGB V "Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege" eingeführt. Für den Fall, dass keine Einigung über die Rahmenempfehlungen herbeigeführt werden kann, ist eine Schiedsstellenlösung vorgesehen.
  • Die Einhaltung dieser Rahmenempfehlungen hat verbindlichen Charakter für die Leistungserbringung. Ebenfalls müssen die Leistungserbringer Kooperationsverträge mit spezialisierten Fachärzten und Anbietern rehabilitativer Leistungen (z. B. Physiotherapeuten etc.) nachweisen wie auch ein internes Qualitätsmanagement. Darüber hinaus unterliegen sie Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b SGB V. Die Vorschriften zu Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI für vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden darüber hinaus ebenfalls weiterhin gelten.
  • Über Vergütung und Abrechnung der Leistungen der außerklinischen Intensivpflege verhandeln die Krankenkassen direkt mit den Leistungserbringern (vollstationäre Pflegeeinrichtung, Anbieter von Wohneinheiten mit mind. zwei Versicherten sowie ambulante Leistungserbringer, die die außerklinische Intensivpflege in der Häuslichkeit der Betroffenen durchführen).

Die angestrebten gesetzlichen Änderungen sollen neben der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung die Versorgung der intensiv-pflegerischen Patientinnen und Patienten verbessern. Ob letzteres erreicht wird, indem man ihnen die Wahlfreiheit in Bezug auf ihre Unterbringung nimmt, sei dahingestellt.

Das Gesetz soll (mit Ausnahme der Änderungen in § 37 Abs. 2, s.o.) am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

SGB XI Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI zur vollstationären Pflege im Land Berlin - 2. Ergänzungsvereinbarung (Anlage B und C)


Downloads für Mitglieder:

pdf 19 0814 Referentenentwurf RISG (315 KB)

 

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