FG stationär
Deshalb an dieser Stelle noch einmal die wesentlichen Rahmenbedingungen: § 9 des WBVG regelt das Verfahren einer "Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage". Aus Absatz 2 ergibt sich neben allem anderen: Darüber hinaus ist bislang der Heimbeirat in die Vorfelderörterung bei Vergütungsfortschreibungen einbezogen worden. Die Grundlagen dafür ergaben sich aus den § 29 bis 32 der Heimmitwirkungsverordnung. Hier wird es zukünftig keine bundesrechtlichen Vorgaben geben. Derartige Mitwirkungsangelegenheiten sind Landesregelungen überlassen. Der Entwurf des Berliner Wohnteilhabegesetzes (das frühestens zum 01. 04. 2010 in Kraft treten wird) benennt die entsprechenden Regelungspunkte in § 9. Mögliche Konkretisierungen ergeben sich über eine Rechtsverordnung, die in der Entwurfsfassung des Berliner Heimgesetzes in § 29 Absatz 1, 3.. festgehalten ist. Unabhängig von einem sich verändernden rechtlichen Rahmen und der noch ausstehenden Berliner Rechtsverordnung sollte die bewährte Praxis nicht verlassen werden, d. h. die "Betriebsroutinen" bei der Erörterung der Vergütungsentwicklungen mit dem Heimbeirat sollen beachtet werden. Erst wenn zu einem späteren Zeitpunkt durch die Rechtsverordnung andere Rahmenbedingungen gesetzt werden sollten, obliegt es den Einrichtungsträgern, den Heimbeirat über einen neuen Ablaufplan bei entsprechenden Vergütungserhöhungen zu informieren. |
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WBVG und Vergütungsfortschreibungen in der stationären Pflege in Berlin
- Kategorie: P7a Gesetze / Verordnungen Pflege
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