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Paritätischer Gesamtverband zum Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (RehaAssistenzG)

 

Der Paritätische Gesamtverband mit dem bereits angekündigten Rundschreiben, in dem die diversen Regelungen, die aus dem RehaAssistenzG resultieren, noch einmal zusammengefasst vorgestellt werden:

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

in seiner Sitzung am 14. Dezember 2012 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Regelung des Assistenzbedarfs in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“ (RehaAssistenzG) die notwendige Zustimmung erteilt, dessen Inkrafttreten nun nichts mehr im Wege steht. …..

Das RehaAssistenzG enthält folgende Regelungen, über die wir bereits mit E-Mail vom 26.10.2012 anlässlich der Verbändeanhörung im Deutschen Bundestag zu dem damals vorliegenden Regierungsentwurf informiert hatten:

1. Assistenzleistungen in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Der Assistenzpflegeanspruch von pflegebedürftigen Menschen, die im Arbeitgebermodell eine besondere Pflegekraft für die ambulante Versorgung beschäftigten, wird ausgeweitet. Ihnen wird         die  Mitaufnahme der Pflegekräfte in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung gestattet. Ferner wird für die Zeit des stationären Aufenthaltes das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung bzw. des Sozialhilfeträgers weitergezahlt. Die Reichweite der Regelung ist gering. Nicht begünstigt werden Menschen, die - etwa wegen geistiger Behinderung - gar nicht in der Lage sind, das Arbeitgebermodell umzusetzen. Dieser Regelungskomplex war daher der Hauptstreitpunkt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens.

2. Praxisgebühr

Die Praxisgebühr wird abgeschafft. Bis Ende 2014 sollen hierdurch bedingte Mindereinnahmen der Krankenkassen durch entsprechende Zuweisungen des Gesundheitsfonds ausgeglichen werden. Der Gesundheitsausschuss hatte dem Bundesrat empfohlen, mit der Zustimmung zum RehaAssistenzG einen dauerhaften Ausgleich anzumahnen. Dem hat der Bundesrat jedoch nicht entsprochen.  

3. Datenaustausch zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

Die Pflegekassen werden entsprechend des für die Krankenkassen geltenden § 197a SGB V verpflichtet, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten. Diese Stellen sowie die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger dürfen sich gegenseitig personenbezogene Daten der Pflegebedürftigen übermitteln, wenn und soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von „Sozialbetrug“ erforderlich ist.  Eine Datenübermittlung an die Sozialhilfeträger ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein Fehlverhalten zulässig. Ob diese Einschränkung auch für die Datenübermittlung durch die Sozialhilfeträger gilt, lässt sich dem Gesetzestext nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Regelung war in der Verbändeanhörung am 26.10.2012 von keiner Seite kritisiert worden. Welche Folgen sie für die Einrichtungsträger haben wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

4. Investitionskosten geförderter Pflegeeinrichtungen

Geförderte Pflegeeinrichtungen dürfen weiterhin ihre Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten pauschal, aufgrund pauschalierter Belegungsquoten und einschließlich Eigenkapitalzinsen auf die Bewohner umlegen. Damit wird das Gesetz an die bisherige Abrechnungspraxis angepasst, die durch die Rechtsprechung des BSG vom 08.09.2011 in Frage gestellt worden war. Neu ist, dass die Pauschalen nunmehr angemessen sein müssen. Überdies wird klargestellt, dass auch Erbbauzinsen im Rahmen der Investitionskosten zu berücksichtigen sind.

5. Solidarzuschlag in der Krankenversicherung der Landwirte

Der Solidarzuschlag in der Krankenversicherung der Landwirte wird von 87 Mio. Euro auf 79 Mio. Euro für das Jahr 2013 abgesenkt.

6. Inkrafttreten

Die Regelungen bezüglich der Praxisgebühr treten zum 01. bzw. 02.01.2013 in Kraft. Im Übrigen wird das Gesetz mit Verkündung im Bundesgesetzblatt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wirksam, womit noch in 2012 zu rechnen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Claudia Zinke                                     Anuschka Novakovic
Abteilungsleiterin                               Referentin für die Grundlagen der Finanzierung
Rehabilitation und Gesundheit             Rechtsabteilung

verknüpfte Artikel:

SGB XI: Investkosten-Gesetzesinitiative - Bundesrat billigt das RehaAssistenzG

 

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