Besondere Beachtung sollte der Anlage 3 zukommen: Hier geht es (auch) um die nun zugestandene „hälftige Weiterzahlung“ des Pflegegeldes bei Leistungsbezug in der Kurzzeitpflege: Hier gilt es zu bedenken, dass bei Inanspruchnahme der Kombinationsleistung (Tagespflege/Pflegesachleistung/Pflegegeld) der Kalkulationsansatz „hälftiges Pflegegeld während Kurzzeitpflege“ neu hinzukommt und zu bestimmen ist (Seite 9 des Rundschreibens). Auf Seite 10 wird weitergehend etwas zur Kalkulation des „hälftigen Pflegegeldes“ bei Leistungsberechtigten nach § 123 SGB XI ausgesagt. |
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