... und Leistungen nach § 45 b SGB XI
FG StatPflegVers (290)
Der Newsletter Berliner Sozialrecht Nr. 20/2011 informiert auch zum Rundschreiben I Nr. 12/2011, dem eine erfreuliche Klarstellung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu entnehmen ist: Eine „Verrechnung" des Leistungsanspruchs nach SGB XI mit Sozialhilfeleistungen ist demnach nicht möglich. Das SG Berlin hat hier auch mit einem Urteil für Rechtsklarheit gesorgt. Nicht nur die im Rundschreiben unter „2." beschriebenen Verfahrensreglungen sollten „am Stück" nachvollzogen werden. Zum besseren Verständnis ist das Rundschreiben deshalb auch nebenstehend abrufbar hinterlegt: Die Vorgabe, es sei „darauf hinzuwirken, dass entsprechende Bedarfe gegebenenfalls zunächst über die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI abgedeckt werden" ist mit der unter „1." im Rundschreiben mit Bezug auf § 13 Abs. 3 a SGB XI zu findenden Aussage zum Zweck der Leistungen nach § 45 b SGB XI „den Pflegebedürftigen und deren pflegenden Angehörigen diese im Rahmen der Pflegeversicherung vollkommen neue Hilfe/Leistung möglichst ungeschmälert zu Gute kommen zu lassen" in Beziehung zu setzen.- Man mag „das zusätzliche Leistungspaket" wohl „zuerst" in Anspruch nehmen müssen. Der Leistungsanspruch auf Hilfe zur Pflege ist aber umfassend und darf eben nicht „um das zusätzliche Leistungsbündel" geschmälert werden.
Der Newsletter 20/2011 bietet u.a. außerdem Informationen über das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze" und weist auf die zum 01.08. in Kraft getretene Wohnteilhabe-Personalverordnung hin.
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verknüpfte Artikel:
Berliner Wohnteilhabe-Personalverordnung (WTG-PersV) tritt am 01.08. in Kraft
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Vorschriftensammlung Berliner Sozialrecht. Aktualisierungen August 2011 (45.95 kB)
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Rundschreiben I Nr. 12/2011. Leistungen nach Par. 45b SGB XI (67.95 kB)
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